HI16657067 5.2.1 Unbeschränkt steuerpflichtige ArbeitnehmerDamit der Arbeitgeber vom gezahlten Arbeitslohn den gesetzlich vorgeschriebenen Lohnsteuereinbehalt zutreffend durchführen kann, muss ein unbeschränkt steuerpflichtiger Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber bei Eintritt in das Dienstverhältnis im Rahmen des ELStAM-Verfahrens folgende Angaben mitteilen:
Mit diesen Angaben kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer bei der Finanzverwaltung per Datenfernübertragung anmelden, dessen elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale anfordern und sie abrufen. Ersatzbescheinigung über die maßgebenden BesteuerungsmerkmaleBeschränkt steuerpflichtige oder als unbeschränkt steuerpflichtig behandelte Arbeitnehmer erhalten auf Antrag vom Betriebsstättenfinanzamt des Arbeitgebers eine Bescheinigung über ihre Besteuerungsmerkmale. Diese Bescheinigung ist Grundlage für den Lohnsteuereinbehalt; sie kann auch vom Arbeitgeber im Namen des Arbeitnehmers beantragt werden. Ist einem Arbeitnehmer bisher keine Steuer-IdNr zugeteilt worden, kann der Arbeitgeber für diesen Arbeitnehmer nicht am elektronischen Abrufverfahren teilnehmen. In diesem Fall benötigt der Arbeitgeber für den Lohnsteuerabzug die durch den Arbeitnehmer vorgelegte amtliche Bescheinigung. Diese amtliche Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug hat das Wohnsitzfinanzamt auf Antrag des Arbeitnehmers für die Dauer eines Kalenderjahres auszustellen. Der Arbeitgeber hat die Möglichkeit, diese amtliche Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug für seinen Arbeitnehmer beim Betriebsstättenfinanzamt zu beantragen. Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber dazu bevollmächtigt. [ 24 ] Der Arbeitgeber kann in den folgenden Fällen für die Lohnberechnung die voraussichtlichen Lohnsteuerabzugsmerkmale i. S. d. § 38b EStG längstens für die Dauer von 3 Monaten zugrunde legen: [ 25 ]
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