HI5093271_4

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des OLG Hamm vom 25.6.2012 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zu seinem Nachteil entschieden worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen