HI440080_5

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte der Klägerin, einer Krankenkasse, Arbeitsentgelt aus übergegangenem Recht (§ 115 SGB X) schuldet.

Bei der Klägerin ist der Angestellte P gegen Krankheit versichert. Der Versicherte ist bei dem Beklagten als Angestellter in dessen Wasser-Betrieben beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft Vereinbarung der Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) Anwendung.

Der Versicherte war seit dem 15. Juni 1988 arbeitsunfähig krank. Er erhielt bis zum 14. Dezember 1988 von dem Beklagten Krankenvergütung nach § 37 BAT und anschließend von der Klägerin Krankengeld. Ein sozialärztliches/vertrauensärztliches Gutachten befürwortete zur Wiedereingliederung des Versicherten eine stufenweise Belastungssteigerung und regte eine teilweise Beschäftigung mit zunächst vier Stunden täglich an. Der Versicherte bat mit Schreiben vom 8. Februar 1989 um die Zustimmung des Beklagten zur teilweisen Wiederaufnahme seiner Arbeit. Er reichte eine Bescheinigung des behandelnden Arztes vom 20. Februar 1989 ein, wonach er für seinen Beruf zwar noch nicht voll belastbar erscheine, eine Wiedereingliederung mit zunächst vier Stunden arbeitstäglich ab 15. März 1989 ärztlicherseits jedoch empfohlen werde.

Mit Schreiben vom 7. März 1989 antwortete der Beklagte dem Versicherten, er sei bereit, ihn vom 15. März bis zum 15. April 1989 mit vier Stunden arbeitstäglich zu beschäftigen, weise jedoch darauf hin, daß er weiterhin arbeitsunfähig krank sei mit der Folge, daß weder Entgelt noch Zuwendungen anderer Art gewährt würden. Die Klägerin erhielt eine Abschrift dieses Schreibens. Der Versicherte nahm am 15. März 1989 die Beschäftigung zunächst für vier Stunden und ab 17. April für sechs Stunden arbeitstäglich auf. Seit dem 1. Mai 1989 ist er wieder arbeitsfähig.

Der Beklagte zahlte dem Versicherten während der Wiedereingliederung kein Arbeitsentgelt. Die Klägerin gewährte ihm dagegen Krankengeld in Höhe von 4.340,41 DM. Diesen Betrag verlangt die Klägerin mit ihrer Klage.

Die Klägerin hat vorgetragen, der Versicherte habe auch im Rahmen der stufenweisen Wiedereingliederung Anspruch auf Arbeitsentgelt. Zwar sei er damals arbeitsunfähig gewesen, dies schließe jedoch ein Teilarbeitsentgelt für die geleistete Arbeit nicht aus. Schließlich habe der Beklagte durch die in vermindertem Umfang erbrachte Arbeit auch einen wirtschaftlichen Wert erhalten. Dieser müsse vergütet werden.

Die Klägerin hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an sie 4.340,41 DM

nebst 4 % Zinsen seit Klagezustellung zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat geltend gemacht, der Versicherte habe die ihm mit Schreiben vom 7. März 1989 angebotenen Bedingungen zur stufenweisen Wiedereingliederung durch widerspruchslose Aufnahme der Tätigkeit angenommen. Ein Entgelt könne er daher nicht verlangen. Im übrigen werde bei der stufenweisen Wiedereingliederung nicht die vertraglich geschuldete Arbeit geleistet, auch nicht in zeitlich vermindertem Umfang. Außerdem sei dem Arbeitsrecht der Begriff der teilweisen Arbeitsunfähigkeit fremd. Der Versicherte sei lediglich im Rahmen einer Rehabilitationsmaßnahme beschäftigt worden. Dadurch werde aber kein Entgeltanspruch ausgelöst.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Revision, mit der die Klägerin ihr Klageziel weiterverfolgt.