HI439465_4 TatbestandDie Parteien streiten im wesentlichen um die Anwendung eines Vergütungstarifvertrages auf das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis und um die zutreffende Eingruppierung des Klägers. Der Kläger, der der Gewerkschaft Handel, Banken und Versicherungen angehört, wurde durch schriftlichen Arbeitsvertrag als Heizwart beim VEB Gebäudewirtschaft R eingestellt. Der Kläger verfügt über eine für die Ausübung seiner Tätigkeit erforderliche Berufsausbildung. Der Betrieb des VEB wurde jedenfalls nach dem 3. Oktober 1990 von der Beklagten als unselbständiger Eigenbetrieb fortgeführt. Zwischen den Parteien bestehen unterschiedliche Auffassungen, ob der Betrieb des VEB Gebäudewirtschaft bereits zu einem früheren Zeitpunkt auf die Beklagte übergegangen ist. Unter dem 3. August 1990 schlossen der Verband der Wohnungsgenossenschaften der DDR e. V. und die Gewerkschaft Handel, Banken und Versicherungen/DDR, die Deutsche Angestellten Gewerkschaft/DDR sowie die Industriegewerkschaft Bau-Holz mit Wirkung ab dem 1. Juli 1990 einen Vergütungstarifvertrag. Dieser Tarifvertrag galt u. a. für das Land Mecklenburg-Vorpommern und fachlich für Unternehmen aller Rechtsformen, die wohnungswirtschaftliche Leistungen erbringen. In § 11 des Tarifvertrages hieß es ursprünglich, er gelte nur unter der Voraussetzung, daß die Regierung der DDR die entsprechenden Löhne, Gehälter und Ausbildungsvergütungen zweckgebunden bereitstelle. Diese Vorschrift ist durch eine u. a. von den Parteien des Vergütungstarifvertrages unterzeichnete Protokollnotiz vom 21. September 1990 ersatzlos gestrichen worden. In der Protokollnotiz wird weiter der Beginn der Geltung des Vergütungstarifvertrages auf den 1. September 1990 neu festgelegt. Der ehemalige Geschäftsführer des VEB R erklärte am 27. April 1990 schriftlich den Beitritt zum Verband Mecklenburgisch-Vorpommerscher Wohnungsunternehmen. Dieser Verband war seit dem 30. Juni 1990 Mitglied im Verband der Wohnungsgenossenschaften der DDR e. V. Die Beklagte war zu keiner Zeit Mitglied des Verbandes der Wohnungsgenossenschaften der DDR e. V. Mit Schreiben vom 19. November 1990 hat der Kläger seinen Anspruch auf Zahlung der Vergütung entsprechend der LohnGr. IV des Vergütungstarifvertrages erfolglos geltend gemacht. Mit der vorliegenden Klage begehrt er die Zahlung der Vergütungsdifferenz für den Zeitraum vom 1. September 1990 bis zum 30. Juni 1991 in rechnerisch unstreitiger Höhe von 5.523,44 DM brutto. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, auf sein Arbeitsverhältnis mit der Beklagten finde seit dem 1. September 1990 der Vergütungstarifvertrag vom 3. August 1990 Anwendung. Zum Zeitpunkt des Abschlusses des Tarifvertrages sei der VEB Gebäudewirtschaft R über seine Mitgliedschaft im Landesverband tarifgebunden gewesen. Diese Tarifbindung habe sich nach Übernahme des VEB Gebäudewirtschaft durch die Beklagte bei dieser fortgesetzt. Seine arbeitsvertragliche Tätigkeit als Heizwart entspreche der LohnGr. IV des Vergütungstarifvertrages. Der Kläger hat zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 5.523,44 DM brutto nebst 4 % Zinsen auf den sich ergebenden Nettobetrag seit dem 15. Mai 1991 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, sie sei zu keiner Zeit an den Vergütungstarifvertrag gebunden gewesen. Bereits vor dessen Abschluß sei das Arbeitsverhältnis des Klägers nach den Vorschriften des Kommunalvermögensgesetzes auf sie übergegangen. Daneben sei der abgeschlossene Vergütungstarifvertrag unwirksam, weil es sich bei dem Verband der Wohnungsgenossenschaften der DDR e. V. nicht um einen tariffähigen Arbeitgeberverband gehandelt habe. Dieser sei nicht durch selbstbestimmtes und eigenverantwortliches Handeln seiner Verbandsmitglieder gegründet worden. Schließlich stelle die Bindung an den abgeschlossenen Tarifvertrag eine Verletzung ihres Rechts auf kommunale Selbstverwaltung und ihrer Koalitionsfreiheit dar. Das Kreisgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und die Revision zugelassen. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter, während der Kläger die Zurückweisung der Revision beantragt. |