HI2998065_6

Tatbestand

Rz. 1

 Die Parteien streiten über Mehrarbeitsvergütung.

Rz. 2

 Der Kläger war bei der beklagten Spedition als Lagerleiter gegen ein monatliches Bruttoentgelt von 1.800,00 Euro beschäftigt.

Rz. 3

 In dem von der Beklagten vorformulierten Arbeitsvertrag vom 7. Oktober 2002 heißt es auszugsweise:

“4. Arbeitszeit

4.1.

Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt 42 Arbeitsstunden.

4.2.

Die Verteilung der Arbeitszeit auf die Wochentage richtet sich nach den betrieblichen Erfordernissen.

4.3.

Der Arbeitnehmer(in) ist bei betrieblicher Erfordernis auch zur Mehrarbeit sowie Sonntags- und Feiertagsarbeit verpflichtet.

4.4.

Der Arbeitnehmer erhält für die Über- und Mehrarbeit keine weitergehende Vergütung.

10. Erlöschen von Ansprüchen

10.1.

Alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis erlöschen 2 Monate nach Fälligkeit im laufenden Arbeitsverhältnis und 1 Monat nach Fälligkeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses (Ausschlußfrist), wenn sie nicht binnen dieser Frist schriftlich geltend gemacht werden.

10.2.

Wird ein geltend gemachter Anspruch innerhalb von 14 Tagen nicht entsprochen, kann er mit einer weiteren Frist von 2 Monaten Klage erheben.

10.3.

Nach Ablauf der vorbenannten Fristen sind die Ansprüche verwirkt.”

Rz. 4

 Aufgrund einer mündlichen Abrede gewährte die Beklagte dem Kläger für die in der Zeit von 18:00 Uhr bis 6:00 Uhr geleisteten Arbeitsstunden einen “Nachtzuschlag” iHv. 25 % des Stundenlohns. Der “Nachtzuschlag” wurde in den Entgeltabrechnungen zumeist als steuerfrei ausgewiesen.

Rz. 5

 Mit Anwaltsschreiben vom 9. April 2009 machte der Kläger erstmalig Vergütung von Überstunden geltend. Mit der am 21. September 2009 zugestellten Klage hat der Kläger – soweit in der Revision noch von Interesse – Vergütung für 968 in den Jahren 2006 bis 2008 geleistete Überstunden verlangt.

Rz. 6

 Der Kläger hat – soweit in der Revision noch von Interesse – beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 9.534,80 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22. September 2009 zu zahlen.

Rz. 7

 Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Die Überstunden seien mit dem monatlichen Bruttoentgelt abgegolten. Der Kläger habe vereinbarungsgemäß für Über- und Mehrarbeit nur den vereinbarten “Nachtzuschlag” erhalten sollen. Darüber hinaus seien die erhobenen Ansprüche verwirkt.

Rz. 8

 Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat ihr hinsichtlich der noch streitigen 968 Überstunden stattgegeben. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.