HI2998065_6 TatbestandRz. 1Die Parteien streiten über Mehrarbeitsvergütung. Rz. 2Der Kläger war bei der beklagten Spedition als Lagerleiter gegen ein monatliches Bruttoentgelt von 1.800,00 Euro beschäftigt. Rz. 3In dem von der Beklagten vorformulierten Arbeitsvertrag vom 7. Oktober 2002 heißt es auszugsweise: “4. Arbeitszeit
… 10. Erlöschen von Ansprüchen
Rz. 4Aufgrund einer mündlichen Abrede gewährte die Beklagte dem Kläger für die in der Zeit von 18:00 Uhr bis 6:00 Uhr geleisteten Arbeitsstunden einen “Nachtzuschlag” iHv. 25 % des Stundenlohns. Der “Nachtzuschlag” wurde in den Entgeltabrechnungen zumeist als steuerfrei ausgewiesen. Rz. 5Mit Anwaltsschreiben vom 9. April 2009 machte der Kläger erstmalig Vergütung von Überstunden geltend. Mit der am 21. September 2009 zugestellten Klage hat der Kläger – soweit in der Revision noch von Interesse – Vergütung für 968 in den Jahren 2006 bis 2008 geleistete Überstunden verlangt. Rz. 6Der Kläger hat – soweit in der Revision noch von Interesse – beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 9.534,80 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22. September 2009 zu zahlen. Rz. 7Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Die Überstunden seien mit dem monatlichen Bruttoentgelt abgegolten. Der Kläger habe vereinbarungsgemäß für Über- und Mehrarbeit nur den vereinbarten “Nachtzuschlag” erhalten sollen. Darüber hinaus seien die erhobenen Ansprüche verwirkt. Rz. 8Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat ihr hinsichtlich der noch streitigen 968 Überstunden stattgegeben. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. |