HI2537957_3

Orientierungssatz

1. Die Ausbildung in einem anerkannten Handwerksberuf muss nach § 4 Abs. 2 BBiG grundsätzlich in einem Berufsausbildungsverhältnis stattfinden. Der Erwerb von Kenntnissen und Fertigkeiten in einem anerkannten Ausbildungsberuf ist außerdem im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses möglich.

2. Unzulässig ist es, die Ausbildung in einem “anderen Vertragsverhältnis” iSd. § 26 BBiG durchzuführen. Dahingehende Verträge – etwa “Anlernverträge” – sind nach § 4 Abs. 2 BBiG iVm. § 134 BGB insgesamt nichtig. Für sie gelten die Regeln über das fehlerhafte (faktische) Arbeitsverhältnis. Der Senat hat nicht entschieden, ob sich die Vertragsparteien jederzeit von dem fehlerhaften Arbeitsverhältnis lösen können oder ob dem der Schutzzweck des Berufsbildungsgesetzes entgegensteht.

3. In einem derartigen faktischen Arbeitsverhältnis schuldet der Arbeitgeber das übliche Entgelt nach § 612 Abs. 2 BGB. Im Maler- und Lackiererhandwerk sind dies die durch die Dritte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Maler- und Lackiererhandwerk vom 31. August 2005 erstreckten Arbeitsbedingungen des TV Mindestlohn.

4. Dahingestellt bleibt, ob tarifliche Ausschlussfristen stets Teil des an einem Tarifvertrag orientierten üblichen Entgelts iSd. § 612 Abs. 2 BGB sind. Jedenfalls für die im TV Mindestlohn geregelten Ausschlussfristen trifft dies zu.

5. Die Ausschlussfrist in § 4 Abs. 4 TV Mindestlohn ist eingehalten, wenn der Anspruch innerhalb von zwölf Monaten nach seiner Fälligkeit schriftlich geltend gemacht wird; einer Klageerhebung bedarf es nicht.