HI1856117_2

Leitsatz (amtlich)

Konkretisiert der Arbeitnehmer sein Verlangen auf Verringerung der Arbeitszeit nicht auf einen bestimmten zeitlichen Umfang und räumt er dem Arbeitgeber kein Recht zur Bestimmung des Umfangs der Verringerung ein, so liegt kein Verringerungsverlangen iSv. § 8 Abs. 1 TzBfG vor.