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Leitsatz (redaktionell)

1. Nach § 619a BGB hat abweichend von § 280 Abs. 1 BGB der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber Ersatz für den aus der Verletzung einer Pflicht aus dem Arbeitsverhältnis entstehenden Schaden nur zu leisten, wenn er die Pflichtverletzung zu vertreten hat.

2. Nach § 619a BGB liegt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Arbeitnehmer vorwerfbar seine Pflichten aus dem Arbeitsvertrag verletzt hat und nach § 280 Abs. 1 BGB dem Arbeitgeber zum Schadenersatz verpflichtet ist, bei dem Arbeitgeber. Dies gilt sowohl für die Pflichtverletzung als auch für das Vertretenmüssen des Klägers.

3. Den Arbeitgeber trifft eine Mitschuld i.S.d. § 254 Abs. 1 BGB am Schadensereignis, wenn er den Arbeitnehmer nicht konkret angewiesen hat, wie eine richtige und wirksame Ladungssicherung vorzunehmen ist.