HI15754620_2

Leitsatz (redaktionell)

1. Wird ein Fahrzeug des Arbeitnehmers mit Billigung des Arbeitgebers in dessen Betätigungsbereich eingesetzt, so muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die ohne Verschulden des Arbeitgebers am Fahrzeug entstehenden Schäden in entsprechender Anwendung des § 670 BGB ersetzen. Grund für einen Erstattungsanspruch entsprechend § 670 BGB ist, dass der Arbeitgeber das Schadensrisiko nicht auf den Arbeitnehmer abwälzen darf, wenn er sich dessen eingebrachter Sachen als Arbeitsmittel bedient.

2. Nutzt der Arbeitnehmer sein Privatfahrzeug lediglich für die Fahrten zur Arbeit und nach Hause und stellt er es während seiner Arbeitszeit auf dem von der Beklagten angemieteten Parkplatz ab, handelt es sich nicht um die Erfüllung einer Arbeitspflicht. Mit einer Beschädigung des während der Arbeitszeit abgestellten Privatfahrzeugs realisiert sich lediglich das allgemeine Lebensrisiko des Arbeitnehmers.

3. Der Grundsatz über den innerbetrieblichen Schadensausgleich bedeutet, dass der Arbeitgeber bei geringer Schuld (leichtester Fahrlässigkeit) des Arbeitnehmers grundsätzlich vollen Ersatz leisten muss, bei normaler Schuld des Arbeitnehmers (mittlere Fahrlässigkeit) der Schaden anteilig unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Einzelfalls verteilt werden muss und bei grob fahrlässiger Schadensverursachung der Ersatzanspruch des Arbeitnehmers grundsätzlich ganz ausgeschlossen ist.

4. War der Arbeitnehmer als Führer eines Busses zum Zeitpunkt des Schadenseintritts unzweifelhaft bei dessen Betrieb im Sinn des § 8 Nr. 2 StVG tätig, umfasst der Haftungsausschluss nicht nur Personenschäden, sondern auch den vom Arbeitnehmer geltend gemachten Schaden aufgrund der Beschädigung seines eigenen Pkw.