HI15305544_7

Tatbestand

Rz. 1

Die Parteien streiten über Vergütung von Überstunden.

Rz. 2

Der Kläger war vom 1. Oktober 2014 bis zum 30. Juni 2019 bei der Beklagten, die ein Einzelhandelsunternehmen betreibt, als Auslieferungsfahrer für Lebensmittelbestellungen beschäftigt.

Rz. 3

Die Arbeitszeiterfassung bei der Beklagten erfolgt mittels technischer Zeitaufzeichnung im Mmarkt Nord in L. Die Mitarbeiter erfassen damit Beginn und Ende ihrer Arbeitszeit, wobei die vor Ort im Markt Tätigen auch ihre Pausen mittels der Zeiterfassung registrieren. Fahrer - wie der Kläger - hatten im Streitzeitraum keine Möglichkeit, Pausenzeiten zu erfassen.

Rz. 4

In der Zeit vom 4. Januar bis zum 12. Oktober 2016 fuhr der Kläger jeweils zunächst zum Mmarkt Süd in L und holte dort das von ihm geführte Fahrzeug ab. Mit diesem begab er sich zum Mmarkt Nord, betätigte die Zeiterfassung und startete seine Touren. Die Auswertung der Zeitaufzeichnungen des Klägers weist für den Streitzeitraum vom 4. Januar 2016 bis zum 16. Juli 2018 einen positiven Saldo von 348 Stunden aus. Die Beklagte rechnete für den Monat Juni 2019 ua. Vergütung für 78,25 Überstunden ab.

Rz. 5

Der Kläger hat zunächst Klage auf Auskunft über von ihm geleistete Überstunden unter Vorlage der Zeitaufzeichnungen erhoben. Das Arbeitsgericht hat der Klage für die Zeit von Januar 2016 bis Oktober 2018 stattgegeben; dieses Teilurteil ist rechtskräftig. Die Beklagte hat dem Kläger die Zeitaufzeichnungen vorgelegt, worauf dieser seine Klage dahingehend geändert hat, dass er Vergütung für in der Zeit vom 4. Januar 2016 bis zum 16. Juli 2018 geleistete 348 Überstunden begehrt. Die Zahl der Überstunden ergäbe sich aus dem positiven Saldo der Zeitaufzeichnungen. Er habe die gesamte aufgezeichnete Zeit gearbeitet, Pausen habe er nicht gemacht. Dies sei nicht möglich gewesen, weil sonst die Auslieferungsaufträge nicht hätten abgearbeitet werden können.

Rz. 6

Der Kläger hat - soweit für die Revision von Belang - zuletzt beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn weitere 5.222,67 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. November 2018 zu zahlen.

Rz. 7

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Die Zeitaufzeichnung dokumentiere nicht die zu vergütende Arbeitszeit. Es handele sich um sog. „Kommt- und Geht-Zeit“. Der Kläger sei angewiesen worden, arbeitstägliche Pausen zu nehmen und habe solche auch gemacht. Darüber hinaus habe er regelmäßig zusätzliche Raucherpausen genommen.

Rz. 8

Das Arbeitsgericht hat der Klage - soweit für die Revision von Bedeutung - fast vollständig stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung der Beklagten das erstinstanzliche Urteil teilweise abgeändert und die Beklagte - bezogen auf die Überstundenvergütung - lediglich zur Zahlung von 1.165,14 Euro brutto nebst Zinsen für 78,25 Überstunden verurteilt und im Übrigen die Klage abgewiesen. Mit der für den Kläger zugelassenen Revision verfolgt dieser seine Zahlungsklage auf Überstundenvergütung weiter.