HI1489958_3Orientierungssatz
- Hängt die Entscheidung eines Landesarbeitsgerichts über Annahmeverzugslohn von der Wirksamkeit einer Kündigung ab und ist
die Wirksamkeit der Kündigung Gegenstand eines Revisionsverfahrens beim Bundesarbeitsgericht, muss das Landesarbeitsgericht
regelmäßig entweder die Revision gegen seine Sachentscheidung zulassen oder den Rechtsstreit bis zur Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts
aussetzen (§ 148 ZPO).
- Die Annahme einer Arbeit iSv. § 11 Satz 1 Nr. 2 KSchG ist nicht dasselbe wie die Annahme eines Angebots und setzt kein Angebot voraus. Der Arbeitnehmer darf nicht untätig bleiben,
wenn sich eine realistische Arbeitsmöglichkeit bietet. Das kann die Abgabe von eigenen Angeboten mit einschließen. Geht es
um eine Arbeitsmöglichkeit bei dem bisherigen Arbeitgeber, kann der Arbeitnehmer allerdings regelmäßig abwarten, ob ihm eine
zumutbare Arbeit angeboten wird.
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