HI16837672

§ 87d [ 86 ] Übergangsvorschrift aus Anlass der am 23. Dezember 2023 in Kraft getretenen Änderung

§ 61 Absatz 2 Satz 4 findet keine Anwendung auf Staatsangehörige Georgiens und der Republik Moldau, die bis zum 30. August 2023 einen Asylantrag gestellt haben.

[ 86 ]

§ 87d eingefügt durch Gesetz zur Bestimmung Georgiens und der Republik Moldau als sichere Herkunftsstaaten vom 19.12.2023. Anzuwenden ab 23.12.2023.