HI1440878_2

Leitsatz (amtlich)

Die Pflicht, öffentlich-rechtlichen Anordnungen der Aufsichtsbehörde im Jugendhilferecht nachzukommen, trifft jedermann. Sie ist kein Merkmal arbeitsvertraglicher Weisungsgebundenheit (Aufgabe von Senat 6. Mai 1998 – 5 AZR 347/97 – BAGE 88, 327).