HI1327073 § 60 Umschulung für einen anerkannten Ausbildungsberuf1Sofern sich die Umschulungsordnung (§ 58) oder eine Regelung der zuständigen Stelle (§ 59) auf die Umschulung für einen anerkannten Ausbildungsberuf richtet, sind das Ausbildungsberufsbild (§ 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 [ 105 ] [Bis 31.07.2024: § 5 Absatz 1 Nummer 3] ), der Ausbildungsrahmenplan (§ 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 [ 106 ] [Bis 31.07.2024: § 5 Absatz 1 Nummer 4] ) und die Prüfungsanforderungen (§ 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 [ 107 ] [Bis 31.07.2024: § 5 Absatz 1 Nummer 5] ) zugrunde zu legen. 2Die §§ 27 bis 33 gelten entsprechend.
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