HI13298886_2 Leitsatz (redaktionell)1. Eine Insolvenzfeststellungsklage ist zulässig, wenn die Klageforderung im Insolvenzverfahren angemeldet, geprüft und bestritten wurde. 2. "Mobbing" kann sowohl in der Verletzung eines absoluten Rechts des Arbeitnehmers, in der Verletzung eines Schutzgesetzes, liegen oder als sittenwidrige Schädigung erkennbar sein, aber auch in anderen Handlungen oder Verhaltensweisen der Arbeitskollegen liegen, deren Zielrichtung auf eine Beeinträchtigung eines geschützten Rechts des Arbeitnehmers führt. Entscheidend sind die Umstände des Einzelfalles. 3. Dem Gericht ist Ermessen dahingehend eingeräumt, ein schriftliches Sachverständigengutachten aus einem anderen Verfahren als Urkundsbeweis, nicht aber als Sachverständigenbeweis, beizuziehen. Die Verwertung dieses Gutachtens setzt einen Hinweis an die Parteien voraus, damit diese noch Gelegenheit zur Stellungnahme haben. 4. Ein Schadensersatzanspruch setzt voraus, dass die Verletzung einer vertraglichen oder gesetzlichen Pflicht adäquat kausal für den eingetretenen Schaden gewesen ist (sog. Adäquanztheorie). Der Schaden darf deshalb nicht außerhalb des vorhersehbaren und beherrschbaren Geschehens und nicht außerhalb des zu erwartenden Verlaufs der Dinge liegen. 5. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist ein Rahmenrecht, dessen Reichweite nicht absolut feststeht. Es umfasst aber immer das Recht des Einzelnen auf Achtung und Entfaltung seiner Persönlichkeit sowie auf seinen Anspruch auf Unterlassung der Herabwürdigung und Missachtung durch andere. Während wahre Tatsachenbehauptungen grundsätzlich hinzunehmen sind, können besondere Umstände des Einzelfalls den Persönlichkeitsbelangen aber den Vorrang einräumen. |