HI9584775§ 116a Rücknahme von Verwaltungsakten
§ 44 des Zehnten Buches gilt mit der Maßgabe, dass
1.
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rechtswidrige nicht begünstigende Verwaltungsakte nach den Absätzen 1 und 2 nicht später als vier Jahre nach Ablauf des Jahres,
in dem der Verwaltungsakt bekanntgegeben wurde, zurückzunehmen sind; ausreichend ist, wenn die Rücknahme innerhalb dieses
Zeitraumes beantragt wird,
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2.
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anstelle des Zeitraums von vier Jahren nach Absatz 4 Satz 1 ein Zeitraum von einem Jahr tritt.
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