HI16767752

§ 162 [ 46 ] [Anmeldung zum Handelsregister]

(1) Die Anmeldung der Gesellschaft hat außer den in § 106 Abs. 2 vorgesehenen Angaben die Bezeichnung der Kommanditisten und den Betrag der Haftsumme [ 47 ] [Bis 31.12.2023: Einlage] eines jeden von ihnen zu enthalten. [Bis 31.12.2023: 1Ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts Kommanditist, so sind auch deren Gesellschafter entsprechend § 106 Abs. 2 und spätere Änderungen in der Zusammensetzung der Gesellschafter zur Eintragung anzumelden.] [ 48 ]

(2) Diese Vorschriften finden im Falle des Eintritts eines Kommanditisten in eine bestehende Handelsgesellschaft und im Falle des Ausscheidens eines Kommanditisten aus einer Kommanditgesellschaft entsprechende Anwendung.

[ 46 ]

§ 162 geändert durch Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) vom 05.07.2021. Anzuwenden ab 01.08.2022.

[ 47 ]

Geändert durch MoPeG. Anzuwenden ab 01.01.2024.

[ 48 ]

Aufgehoben durch MoPeG. Anzuwenden bis 31.12.2023.