HI1036542§ 32 [Eintragung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens]
(1) 1Wird über das Vermögen eines Kaufmanns das Insolvenzverfahren eröffnet, so ist dies von Amts wegen in das Handelsregister
einzutragen. 2Das gleiche gilt für
1.
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die Aufhebung des Eröffnungsbeschlusses,
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2.
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die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters, wenn zusätzlich dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt
oder angeordnet wird, daß Verfügungen des Schuldners nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind,
und die Aufhebung einer derartigen Sicherungsmaßnahme,
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3.
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die Anordnung der Eigenverwaltung durch den Schuldner und deren Aufhebung sowie die Anordnung der Zustimmungsbedürftigkeit
bestimmter Rechtsgeschäfte des Schuldners,
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4.
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die Einstellung und die Aufhebung des Verfahrens und
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5.
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die Überwachung der Erfüllung eines Insolvenzplans und die Aufhebung der Überwachung.
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(2) Die Vorschriften des § 15 sind nicht anzuwenden.
(2) 1Die Eintragungen werden nicht bekanntgemacht. 2Die Vorschriften des § 15 sind nicht anzuwenden.