HI1030151
§ 230 Rangfolge der Einnahmearten versicherungspflichtig Beschäftigter

1Erreicht das Arbeitsentgelt nicht die Beitragsbemessungsgrenze [ 477 ] , werden nacheinander der Zahlbetrag der Versorgungsbezüge und das Arbeitseinkommen des Mitglieds bis zur Beitragsbemessungsgrenze [ 478 ] berücksichtigt. 2Der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung wird getrennt von den übrigen Einnahmearten bis zur Beitragsbemessungsgrenze [ 479 ] berücksichtigt.

[ 477 ]

Ab 1.1.2025: 5.512,50 EUR/monatlich.

[ 478 ]

Ab 1.1.2025: 5.512,50 EUR/monatlich.

[ 479 ]

Ab 1.1.2025: 5.512,50 EUR/monatlich.