HI1030151 § 230 Rangfolge der Einnahmearten versicherungspflichtig Beschäftigter1Erreicht das Arbeitsentgelt nicht die Beitragsbemessungsgrenze [ 477 ] , werden nacheinander der Zahlbetrag der Versorgungsbezüge und das Arbeitseinkommen des Mitglieds bis zur Beitragsbemessungsgrenze [ 478 ] berücksichtigt. 2Der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung wird getrennt von den übrigen Einnahmearten bis zur Beitragsbemessungsgrenze [ 479 ] berücksichtigt. |