HI9887597

§§ 104 - 105a Siebter Abschnitt Informationsangebote in den Meldeverfahren der sozialen Sicherung

HI9887598

§ 104 Informations- und Beratungsanspruch

1Arbeitgeber und Beschäftigte haben einen Anspruch, von den an den Meldeverfahren nach diesem Buch beteiligten Sozialversicherungsträgern über ihre Rechte und Pflichten nach diesem Gesetzbuch und nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz beraten zu werden. 2In Einzelfällen sind die Sozialversicherungsträger verpflichtet, die Arbeitgeber bei der Aufklärung von Sachverhalten zu unterstützen, damit diese ihren Pflichten ordnungsgemäß nachkommen können. 3Darüber hinaus stellen die nach diesem Buch beteiligten Sozialversicherungsträger in allgemein zugänglicher Form allen Verfahrensbeteiligten allgemeine Informationen zu ihren versicherungsrechtlichen, melderechtlichen und beitragsrechtlichen Rechten und Pflichten zur Verfügung, um ihrer Auskunftspflicht nachzukommen.

HI9888043

§ 105 Informationsportal

(1) Zur Erfüllung der Auskunftspflicht der Sozialversicherungsträger nach § 104 Satz 3 wird beim Spitzenverband Bund der Krankenkassen ein allgemein zugängliches elektronisch gestütztes Informationsportal errichtet; er kann diese Aufgabe an eine geeignete Arbeitsgemeinschaft der gesetzlichen Krankenkassen nach § 94 Absatz 1a Satz 1 des Zehnten Buches oder nach § 219 des Fünften Buches übertragen.

(2) 1Die Sozialversicherungsträger sind jeweils für die Erarbeitung und die inhaltlich richtige Darstellung der von ihnen zu verantwortenden Fachverfahren im Informationsportal zuständig. 2Weitere Verfahrensbeteiligte sollen sich am Informationsportal im Rahmen von Vereinbarungen beteiligen, insbesondere über eine anteilige Kostentragung.

(3) Das Nähere über den Aufbau, die Nutzung und die Inhalte des Informationsportals regeln die Verfahrensbeteiligten in Gemeinsamen Grundsätzen, die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit zu genehmigen sind.

(4) 1Die Sozialversicherungsträger tragen die nachgewiesenen Investitions- und laufenden Betriebskosten des Informationsportals gemeinsam. 2Von diesen Kosten übernehmen:

1.

50 Prozent der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, der auch für die Pflegekassen handelt,

2.

30 Prozent die Deutsche Rentenversicherung Bund,

3.

10 Prozent die Bundesagentur für Arbeit und

4.

10 Prozent die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V.

3Die Aufteilung der Kosten innerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung, der gesetzlichen Rentenversicherung und der gesetzlichen Unfallversicherung regeln die Träger in ihrem jeweiligen Bereich im Rahmen ihrer Selbstverwaltung.

(5) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen hat bis zum 31. Dezember 2018 dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales einen Bericht über die Nutzung, Kostenverteilung und mögliche Perspektiven des Informationsportals vorzulegen.

HI16653929

§ 105a [ab 01.01.2028]

§ 105a Nutzung der Vollmachtsdatenbank nach § 85a Absatz 2 Nummer 13 des Steuerberatungsgesetzes

(1) Werden Arbeitgeber bei der Wahrnehmung ihrer Rechte und Pflichten nach diesem Buch, nach dem § 202 des Fünften Buches, nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz und nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz durch Steuerberater, Steuerbevollmächtigte oder Berufsausübungsgesellschaften nach den §§ 49 und 50 des Steuerberatungsgesetzes vertreten, entfällt abweichend von § 13 Absatz 1 Satz 3 des Zehnten Buches die Pflicht zum schriftlichen Nachweis der Vollmacht, wenn die Vollmacht nach Maßgabe des Absatzes 2 erteilt und nach Maßgabe des Absatzes 3 in die von der Bundessteuerberaterkammer eingerichtete sozialversicherungsrechtliche Vollmachtsdatenbank eingetragen wurde.

(2) Die Vollmacht des Arbeitgebers muss:

1.

zur Abgabe von Meldungen, Beitragsnachweisen, Bescheinigungen und Anträgen sowie zum Empfang von Meldungen, Bescheiden und Bescheinigungen für den Arbeitgeber berechtigen und

2.

die Vertretungsmacht in allen sozialversicherungsrechtlichen Verfahren umfassen, in denen Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften nach den §§ 49 und 50 des Steuerberatungsgesetzes zur Vertretung befugt sind.

(3) 1Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften nach den §§ 49 und 50 des Steuerberatungsgesetzes haben die Erteilung sowie den Widerruf einer ihnen nach Maßgabe des Absatzes 2 erteilten Vollmacht unverzüglich elektronisch an die Bundessteuerberaterkammer zur Übernahme in die sozialversicherungsrechtliche Vollmachtsdatenbank nach § 85a Absatz 2 Nummer 13 des Steuerberatungsgesetzes zu übermitteln. 2Die Erteilung oder der Widerruf der Vollmacht wird abweichend von § 13 Absatz 1 Satz 4 des Zehnten Buches mit der Eintragung in die sozialversicherungsrechtliche Vollmachtsdatenbank wirksam. 3Die Bundessteuerberaterkammer hat sicherzustellen, dass nur Vollmachten für Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften nach den §§ 49 und 50 des Steuerberatungsgesetzes in die sozialversicherungsrechtliche Vollmachtsdatenbank eingetragen werden können. 4Werden Steuerberater, Steuerbevollmächtigte oder Berufsausübungsgesellschaften aus dem Steuerberaterverzeichnis gelöscht, hat die Bundessteuerberaterkammer vorbehaltlich des Absatzes 4 unverzüglich das Erlöschen der auf sie ausgestellten Vollmachten in die sozialversicherungsrechtliche Vollmachtsdatenbank einzutragen.

(4) 1Besteht eine nach Absatz 3 eingetragene Vollmacht nicht mehr, so sind die Vollmachtsdaten in der sozialversicherungsrechtlichen Vollmachtsdatenbank bis zu dem Zeitpunkt zu speichern, in dem nach § 28f Absatz 1 Satz 1 die Aufbewahrungsfrist für die Entgeltunterlagen endet, auf die sich die Vollmacht bezogen hat. 2Anschließend sind die Vollmachtsdaten unverzüglich zu löschen.

(5) Sozialversicherungsträger, berufsständische Versorgungseinrichtungen und gemeinsame Einrichtungen nach § 110 können [ 137 ] [Ab 01.01.2030: haben] die zur Ermittlung und Authentifizierung der nach den Absätzen 1 und 2 bevollmächtigten Steuerberater, Steuerbevollmächtigten und Berufsausübungsgesellschaften erforderlichen Daten aus der sozialversicherungsrechtlichen Vollmachtsdatenbank abrufen [ 138 ] [Ab 01.01.2030: abzurufen], um die Gültigkeit der Vollmacht zu prüfen, wenn dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Einzelfall erforderlich ist.

(6) 1Das Nähere zum Verfahren, zum Inhalt und zur Form der Vollmacht, zu den Datensätzen und zum Datenübertragungsverfahren bestimmen die Bundessteuerberaterkammer, der Spitzenverband der gesetzlichen Krankenversicherung, die Deutsche Rentenversicherung Bund, die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V., die Bundesagentur für Arbeit, die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn- See und die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau in Gemeinsamen Grundsätzen. 2Die Arbeitsgemeinschaft der berufsständischen Versorgungseinrichtungen e. V., die Sozialkasse Bau und die Künstlersozialkasse sind zu beteiligen. 3Die Gemeinsamen Grundsätze sind nach Anhörung der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen zu genehmigen.

[ 136 ]

§ 105a eingefügt durch Viertes Gesetz zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie (Viertes Bürokratieentlastungsgesetz) vom 23.10.2024. Anzuwenden ab 01.01.2028.

[ 137 ]

Anzuwenden bis 31.12.2029.

[ 138 ]

Anzuwenden bis 31.12.2029.