HI9083568 § 12a Anhörung der Datenschutzbehörden in Verfahren über Ansprüche nach § 21Das Gericht hat vor einer Entscheidung in einem Verfahren über einen Anspruch nach § 2, das eine Zuwiderhandlung gegen ein Verbraucherschutzgesetz nach § 2 Absatz 2 Nummer 13 und 14 [ 47 ] [Bis 13.05.2024: § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 11] zum Gegenstand hat, die zuständige inländische Datenschutzbehörde zu hören. 2Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn über einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ohne mündliche Verhandlung entschieden wird.
|