HI1010233 § 3a [vom 01.09.2004 bis 12.10.2023]§ 3a Anspruchsberechtigte Verbände nach § 2a 1Der in § 2a [Bis 06.06.2021: Abs. 1] [ 28 ] bezeichnete Anspruch auf Unterlassung steht rechtsfähigen Verbänden zur nicht gewerbsmäßigen und nicht nur vorübergehenden Förderung der Interessen derjenigen zu, die durch § 95b Abs. 1 Satz 1 des Urheberrechtsgesetzes begünstigt werden. 2Der Anspruch kann nur an Verbände im Sinne des Satzes 1 abgetreten werden.
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