HI1010233

§ 3a [vom 01.09.2004 bis 12.10.2023]

§ 3a Anspruchsberechtigte Verbände nach § 2a

1Der in § 2a [Bis 06.06.2021: Abs. 1] [ 28 ] bezeichnete Anspruch auf Unterlassung steht rechtsfähigen Verbänden zur nicht gewerbsmäßigen und nicht nur vorübergehenden Förderung der Interessen derjenigen zu, die durch § 95b Abs. 1 Satz 1 des Urheberrechtsgesetzes begünstigt werden. 2Der Anspruch kann nur an Verbände im Sinne des Satzes 1 abgetreten werden.

[ 27 ]

§ 3a eingefügt durch Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft. Aufgehoben durch Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2020/1828 über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/22/EG sowie zur Änderung des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes (Verbandsklagenrichtlinienumsetzungsgesetz - VRUG) vom 08.10.2023. § 3a wird in den neuen Abschnitt 2 verschoben. Anzuwenden vom 01.09.2004 bis 12.10.2023.

[ 28 ]

Gestrichen durch Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes. Anzuwenden bis 06.06.2021.