HI1032592§ 128 Herstellen oder Verbreiten von papiergeldähnlichen Drucksachen oder Abbildungen
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
1.
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Drucksachen oder Abbildungen herstellt oder verbreitet, die ihrer Art nach geeignet sind,
a)
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im Zahlungsverkehr mit Papiergeld oder diesem gleichstehenden Wertpapieren (§ 151 des Strafgesetzbuches) verwechselt zu werden oder
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b)
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dazu verwendet zu werden, solche verwechslungsfähigen Papiere herzustellen, oder
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2.
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Platten, Formen, Drucksätze, Druckstöcke, Negative, Matrizen, Computerprogramme oder ähnliche Vorrichtungen, die ihrer Art
nach zur Herstellung der in der Nummer 1 bezeichneten Drucksachen oder Abbildungen geeignet sind, herstellt, sich oder einem
anderen verschafft, feilhält, verwahrt, einem anderen überläßt, einführt oder ausführt.
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(2) Ordnungswidrig handelt auch der Täter, der fahrlässig nicht erkennt, daß die Eignung zur Verwechslung oder Herstellung
im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 gegeben ist.
(3) Absatz 1 gilt auch für Papiergeld und Wertpapiere eines fremden Währungsgebietes.
(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro, in den Fällen des
Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.