HI1009637§ 55 [Feststellungsklage]
(1) Mit der Klage kann begehrt werden
1.
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die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses,
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2.
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die Feststellung, welcher Versicherungsträger der Sozialversicherung zuständig ist,
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3.
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die Feststellung, ob eine Gesundheitsstörung oder der Tod die Folge eines Arbeitsunfalls, einer Berufskrankheit oder einer
Schädigung im Sinne des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch oder des Soldatenentschädigungsgesetzes ist,
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3.
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die Feststellung, ob eine Gesundheitsstörung oder der Tod die Folge eines Arbeitsunfalls, einer Berufskrankheit oder einer
Schädigung im Sinne des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch [Bis 31.12.2023: Bundesversorgungsgesetzes] ist,
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4.
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die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts,
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wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat.
(2) Unter Absatz 1 Nr. 1 fällt auch die Feststellung, in welchem Umfang Beiträge zu berechnen oder anzurechnen sind.
(3) Mit Klagen, die sich gegen Verwaltungsakte der Deutschen Rentenversicherung Bund nach § 7a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch richten, kann die Feststellung begehrt werden, ob eine Erwerbstätigkeit als Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit ausgeübt
wird.