HI1004956

§§ 71 - 72 Achter Abschnitt Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 8

HI1004957

§ 71 [Antragsteller und Antragsgegner]

(1) Antragsteller und Antragsgegner können nur sein

1.

bei öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten gemäß Artikel 94 Absatz 1 Nummer 4 des Grundgesetzes [ 13 ] [Bis 30.12.2024: Artikel 93 Abs. 1 Nr. 4 des Grundgesetzes] zwischen dem Bund und den Ländern:

die Bundesregierung und die Landesregierungen;

2.

bei öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten gemäß Artikel 94 Absatz 1 Nummer 4 des Grundgesetzes [ 14 ] [Bis 30.12.2024: Artikel 93 Abs. 1 Nr. 4 des Grundgesetzes] zwischen den Ländern:

die Landesregierungen;

3.

bei öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten gemäß Artikel 94 Absatz 1 Nummer 4 des Grundgesetzes [ 15 ] [Bis 30.12.2024: Artikel 93 Abs. 1 Nr. 4 des Grundgesetzes] innerhalb eines Landes:

die obersten Organe des Landes und die in der Landesverfassung oder in der Geschäftsordnung eines obersten Organs des Landes mit eigenen Rechten ausgestatteten Teile dieser Organe, wenn sie durch den Streitgegenstand in ihren Rechten oder Zuständigkeiten unmittelbar berührt sind.

(2) Die Vorschrift des § 64 Abs. 3 gilt entsprechend.

HI1004958

§ 72 [Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts]

(1) Das Bundesverfassungsgericht kann in seiner Entscheidung erkennen auf

1.

die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit einer Maßnahme,

2.

die Verpflichtung des Antragsgegners, eine Maßnahme zu unterlassen, rückgängig zu machen, durchzuführen oder zu dulden,

3.

die Verpflichtung, eine Leistung zu erbringen.

(2) 1In dem Verfahren nach § 71 Abs. 1 Nr. 3 stellt das Bundesverfassungsgericht fest, ob die beanstandete Maßnahme oder Unterlassung des Antragsgegners gegen eine Bestimmung der Landesverfassung verstößt. 2Die Vorschriften des § 67 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.

[ 13 ]

Geändert durch Gesetz zur Änderung des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes und des Untersuchungsausschussgesetzes vom 20.12.2024. Anzuwenden ab 31.12.2024.

[ 14 ]

Geändert durch Gesetz zur Änderung des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes und des Untersuchungsausschussgesetzes vom 20.12.2024. Anzuwenden ab 31.12.2024.

[ 15 ]

Geändert durch Gesetz zur Änderung des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes und des Untersuchungsausschussgesetzes vom 20.12.2024. Anzuwenden ab 31.12.2024.