Änderungen im Überblick

Änderungshinweise

12.03.2020, Ressort: Arbeitsrecht Ausführungen zu den Meldepflichten bei Entsendung nach der Richtlinie 2014/67 EU wurden aufgenommen.

12.03.2020, Ressort: Sozialversicherung Die alleinige Mitführung der Bescheinigung A1 reicht bei einer Entsendung in dieses Land nicht aus. Vielmehr muss vor Beginn der Entsendung eine Meldung an das norwegische Portal erfolgen. Ein entsprechender Hinweis wurde ergänzt.

22.08.2018, Ressort: Lohnsteuer Das BMF-Schreiben zur Besteuerung des Arbeitslohns nach den DBA v. 12.11.2014 wurde überarbeitet. Die Neufassung wurde an die aktuelle Entwicklung in der OECD, die Rechtsprechung sowie die zwischenzeitlich eingetretenen Rechtsänderungen angepasst. Die BMF-Schreiben v. 12.11.2014 (BStBl 2014 I S. 1467) und v. 21.7.2005 (BStBl 2005 I S. 821) wurden aufgehoben und ersetzt durch das BMF-Schreiben v. 3.5.2018, IV B 2 – S 1300/08/10027, BStBl 2018 I S. 643.

18.07.2017, Ressort: Lohnsteuer In das Stichwort wurde das BMF-Schreiben vom 14.3.2017 eingearbeitet. Die Praxis-Beispiele wurden hinsichtlich der Steuerbeträge 2017 aktualisiert.

24.03.2017, Ressort: Sozialversicherung Ergänzt wurde die Anschrift der Stelle, an die eine zusätzliche Ausfertigung der Bescheinigung A1 zu übersenden ist.

01.04.2015, Ressort: Sozialversicherung Personen die in Deutschland gesetzlich krankenversichert sind und vorübergehend in Norwegen eingesetzt werden, können auch in Norwegen Sachleistungen bei Krankheit und Mutterschaft in Anspruch nehmen. Für Norwegen gelten Besonderheiten beim gebietlichen Geltungsbereich. Vom Geltungsbereich der VO (EG) 883/2004 wird das Staatsgebiet des Königreichs Norwegen ohne das Gebiet Svalbard (Spitzbergen und Bäreninsel) erfasst.

01.06.2012, Ressort: Sozialversicherung Seit 1.6.2012 gilt für Norwegen die Verordnung 883/04. Sie sieht eine maximale Entsendungsdauer von 24 Monaten vor. Bis zum 31.5.2012 war die Verordnung 1408/71 anzuwenden, die eine Entsendedauer von nur 12 Monaten vorsah.