Änderungen im Überblick

Änderungshinweise

12.03.2020, Ressort: Arbeitsrecht Ausführungen zu den Meldepflichten bei Entsendung nach der Richtlinie 2014/67 EU wurden aufgenommen.

12.03.2020, Ressort: Sozialversicherung Ergänzt wurde ein Hinweis, dass es nicht ausreichend ist, wenn in die Niederlande entsandte Arbeitnehmer die Bescheinigung A1 mit sich führen. Vor der Entsendung muss eine Meldung an das niederländische Portal "postedworkers.nl" erfolgen. Zuwiderhandlungen werden mit hohen Bußgeldern bestraft.

08.10.2018, Ressort: Sozialversicherung Personen, die in den Niederlanden arbeiten und für die die deutschen Rechtsvorschriften gelten, erhalten eine Bescheinigung über die anzuwendenden Rechtsvorschriften. Eine zusätzliche Ausfertigung der Bescheinigung A1 ist an folgende Stelle zu übersenden: Sociale Verzekeringsbank, Kantoor Amstelveen/Afdeling ID, Postbus 18607, 3501 CR UTRECHT, NIEDERLANDE.

22.08.2018, Ressort: Lohnsteuer Das BMF-Schreiben zur Besteuerung des Arbeitslohns nach den DBA v. 12.11.2014 wurde überarbeitet. Die Neufassung wurde an die aktuelle Entwicklung in der OECD, die Rechtsprechung sowie die zwischenzeitlich eingetretenen Rechtsänderungen angepasst. Die BMF-Schreiben v. 12.11.2014 (BStBl 2014 I S. 1467) und v. 21.7.2005 (BStBl 2005 I S. 821) wurden aufgehoben und ersetzt durch das BMF-Schreiben v. 3.5.2018, IV B 2 – S 1300/08/10027, BStBl 2018 I S. 643.

17.07.2017, Ressort: Lohnsteuer In das Stichwort wurde das BMF-Schreiben vom 14.3.2017 eingearbeitet. Die Praxis-Beispiele wurden hinsichtlich der Steuerbeträge 2017 aktualisiert. Ergänzt wurde außerdem ein Abschnitt zur Möglichkeit der Steuererstattung, falls der Lohnsteuerabzug trotz Freistellung vorgenommen wurde.

24.03.2017, Ressort: Sozialversicherung Ergänzt wurde die Anschrift der Stelle, an die eine zusätzliche Ausfertigung der Bescheinigung A1 zu übersenden ist.

10.08.2016, Ressort: Lohnsteuer Im bisherigen DBA Deutschland-Niederlande wurde der Begriff "Wohnsitzstaat" verwendet. Dieser wurde nun durch den international üblichen Begriff "Ansässigkeitsstaat" ersetzt. Beide Begriffe haben die gleiche Bedeutung; diese Änderung hat keine fachlich-inhaltlichen Auswirkungen auf die Besteuerungspraxis.