Änderungen im Überblick

Änderungshinweise

12.03.2020, Ressort: Arbeitsrecht Ausführungen zu den Meldepflichten bei Entsendung nach der Richtlinie 2014/67 EU wurden aufgenommen.

12.03.2020, Ressort: Sozialversicherung Die alleinige Mitführung der Bescheinigung A1 reicht bei einer Entsendung in dieses Land nicht aus. Vielmehr muss vor Beginn der Entsendung eine Meldung an das italienische Melde-Portal erfolgen. Ein entsprechender Hinweis wurde ergänzt.

08.10.2018, Ressort: Sozialversicherung Personen, die in Italien arbeiten und für die die deutschen Rechtsvorschriften gelten, erhalten eine Bescheinigung über die anzuwendenden Rechtsvorschriften. Eine zusätzliche Ausfertigung der Bescheinigung A1 ist an folgende Stelle zu übersenden: INPS, Direzione regionale – Trentino alto Adige, Via Antonio Rosmini, 38100 TRENTO, ITALIEN.

15.08.2018, Ressort: Lohnsteuer Das BMF-Schreiben zur Besteuerung des Arbeitslohns nach den DBA v. 12.11.2014 wurde überarbeitet. Die Neufassung wurde an die aktuelle Entwicklung in der OECD, die Rechtsprechung sowie die zwischenzeitlich eingetretenen Rechtsänderungen angepasst. Die BMF-Schreiben v. 12.11.2014 (BStBl 2014 I S. 1467) und v. 21.7.2005 (BStBl 2005 I S. 821) wurden aufgehoben und ersetzt durch das BMF-Schreiben v. 3.5.2018, IV B 2 – S 1300/08/10027, BStBl 2018 I S. 643.

17.07.2017, Ressort: Lohnsteuer In das Stichwort wurde das BMF-Schreiben vom 14.3.2017 eingearbeitet. Die Praxis-Beispiele wurden hinsichtlich der Steuerbeträge 2017 aktualisiert.

01.04.2015, Ressort: Sozialversicherung Für Italien gelten Besonderheiten beim gebietlichen Geltungsbereich. Vom Geltungsbereich der Verordnung (EG) über soziale Sicherheit Nr. 883/2004 wird das Hoheitsgebiet der Republik Italien erfasst. Nicht erfasst werden San Marino und Vatikanstaat.

16.08.2013 Die EU-Verordnung 1408/71 ist nur noch in wenigen Ausnahmefällen anzuwenden. In den Rechtsgrundlagen wird sie deshalb nicht mehr aufgeführt.