Änderungen im Überblick

Änderungshinweise

01.01.2024, Ressort: Sozialversicherung Ab dem 1.1.2024 liegt eine Beschäftigung im Übergangsbereich dann vor, wenn das regelmäßge Entgelt zwischen 538,01 EUR und 2.000 EUR beträgt. Der Faktor F, der für die Berechnung des verminderten beitragspflichtigen Arbeitsentgelts innerhalb des Übergangsbereichs benötigt wird, beträgt in 2024 0,6846.

01.07.2023, Ressort: Sozialversicherung Zum 1.7.2023 ändert sich der Beitragssatz (3,4 %) sowie der Beitragszuschlag für Kinderlose (0,6 %) in der Pflegeversicherung. Zudem wurde ein Beitragsabschlag ab dem 2. Kind unter 25 Jahren eingeführt. Außerdem wurden Ausführungen zum Beitragszuschuss in der privaten Kranken- und Pflegeversicherung aufgenommen.

01.01.2023, Ressort: Sozialversicherung Ab dem 1.1.2023 liegt eine Beschäftigung im Übergangsbereich dann vor, wenn das regelmäßige Entgelt zwischen 520,01 EUR und 2.000 EUR beträgt. Die Obergrenze wurde von 1.600 EUR angehoben. Der Faktor F, der für die Berechnung des verminderten beitragspflichtigen Arbeitsentgelts innerhalb des Übergangsbereichs benötigt wird, beträgt in 2023 0,6922. Der Faktor FÜ für die Übergangsregelung im Übergangsbereich beträgt 0,7417.

01.10.2022, Ressort: Sozialversicherung Zum 1.10.2022 erhöht sich der Übergangsbereich auf 520,01 EUR bis 1.600 EUR. Außerdem werden andere Berechnungsformeln für die Beitragsberechnung angewandt, die die Arbeitnehmer stärker entlasten und die Arbeitgeber stärker belasten. Für bisherige Midijobber mit einem Entgelt bis 520 EUR wurden Übergangsregelungen beschlossen.

01.01.2022, Ressort: Sozialversicherung Der Faktor F, der für die Berechnung des verminderten beitragspflichtigen Arbeitsentgelts innerhalb des Übergangsbereichs benötigt wird, beträgt in 2022 unverändert 0,7509.

01.01.2021, Ressort: Sozialversicherung Ab 1.1.2021 beträgt der Faktor F 0,7509. Der Faktor F wird benötigt, um das verminderte beitragspflichtige Arbeitsentgelt innerhalb des Übergangsbereichs zu berechnen.

01.01.2020, Ressort: Sozialversicherung Ab 1.1.2020 beträgt der Faktor F 0,7547 (2019 = 0,7566). Der Faktor F wird benötigt, um das verminderte beitragspflichtige Arbeitsentgelt innerhalb des Übergangsbereichs zu berechnen.