Änderungen im Überblick

Änderungshinweise

01.01.2024 Aufgrund der Erhöhung des Mindestlohns wurde auch die Geringfügigkeitsgrenze von 520 EUR auf 538 EUR erhöht.

30.01.2023 Ab 1.1.2023 wurde der pauschalierungsfähige durchschnittliche Stundenlohn für kurzfristig Beschäftigte auf 19 EUR erhöht. Zudem wurde der pauschalierungsfähige durchschnittliche Tagesverdienst auf 150 EUR erhöht. Sobald eine dieser Grenzen überschritten wird, scheidet die Pauschalierungsmöglichkeit in der Lohnsteuer mit 25 % aus. Außerdem berücksichtigt der Rechner die zum 1.10.2022 erhöhte Geringfügigkeitsgrenze von 520 EUR.

03.01.2022 Das BSG hat mit Urteil vom 24.11.2020 entschieden, dass die Zeitgrenze von drei Monaten und die Zeitgrenze von 70 Arbeitstagen als gleichwertige Alternativen anzusehen sind. Somit können die 70 Arbeitstage auch bei einer 5-Tage-Woche als Berechnungsgrundlage für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung herangezogen werden. Der Rechner wurde diesbezüglich aktualisiert.

20.12.2019 Ab Januar 2020 wurde der pauschalierungsfähige durchschnittliche Stundenlohn für kurzfristig Beschäftigte von 12 EUR auf 15 EUR erhöht. Zudem wurde der pauschalierungsfähige durchschnittliche Tagesverdienst von 72 EUR auf 120 EUR erhöht. Sobald eine dieser Grenzen überschritten wird, scheidet die Pauschalierungsmöglichkeit der Lohnsteuer mit 25 % aus.

01.01.2019 Aufgrund des Qualifizierungschancengesetzes gilt für alle Personen in kurzfristigen Beschäftigungen auch über den 31.12.2018 hinaus die Zeitgrenze von drei Monaten beziehungsweise 70 Tagen. Wird die Beschäftigung für einen kürzeren Zeitraum als einen Monat ausgeübt, ist zur Prüfung der Berufsmäßigkeit im jeweiligen Monat dennoch keine anteilige Entgeltgrenze, sondern der monatliche Grenzbetrag von 450 EUR anzusetzen.

19.03.2017 Die bisher eingeschränkten Möglichkeiten, mehrere befristete Beschäftigungen zu erfassen, wurden deutlich optimiert - sowohl für Prüfung auf Kurzfristigkeit bei Aushilfen als auch für Werkstudenten mit zwei oder mehr relevanten befristeten Jobs. Es können unter anderem nun auch in die Rahmenfristen hinein- bzw. herausragende Beschäftigungen erfasst werden.

05.02.2017 Studenten, die überwiegend in den Abend-/Nachstunden im Schnitt mehr als 20 Wochenstunden arbeiten, sind ab 1.1.2017 dann nicht mehr als Werkstudenten versicherungsfrei, wenn sie unbefristet oder mehr als 26 Wochen innerhalb eines Zeitjahres beschäftigt werden. Die Neufassung des am 22.12.2016 veröffentlichten Rundschreibens wurde nun umgesetzt. Vor 2017 begonnene Studentenjobs sind nicht umzustellen.