Änderungen im Überblick

Änderungshinweise

15.12.2023 Ab sofort stehen die Berechnungen ab 2024 zur Verfügung: Aufgrund der Änderung des Mindestlohns, wurde auch die untere Grenze des Midijobs von 520,01 EUR auf 538,01 EUR erhöht.

07.07.2023 Ab sofort stehen die Berechnungen ab Juli mit den Änderungen aufgrund der Pflegereform zur Verfügung: Zum 1.7.2023 steigt der Beitragssatz in der Pflegeversicherung von 3,05 % auf 3,4 % und der Zuschlag für Kinderlose von 0,35 % auf 0,6 %. Darüber hinaus sorgen Abschläge in Abhängigkeit der Kinderzahl für eine Entlastung aufgrund des erhöhten Erziehungsaufwands. Dieser beträgt 0,25 % ab dem 2. bis zum 5. Kind.

25.05.2023 Der Rechner berücksichtigt nun, ob in Bestandsschutzfällen ein Befreiungsantrag von der Versicherungspflicht gestellt wurde oder eine Familienversicherung besteht. In diesen Fällen gilt in der Kranken- und Pflegeversicherung kein Bestandsschutz, es gelten die Regelungen für Minijobs. Der Arbeitgeber zahlt in der Krankenversicherung Pauschalbeiträge i. H. von 13 % vom tatsächlichen Arbeitsentgelt.

26.04.2023 Der Rechner berücksichtigt nun, ob in Bestandsschutzfällen ein Befreiungsantrag von der Versicherungspflicht gestellt wurde oder eine Familienversicherung besteht. In diesen Fällen gilt in der Kranken- und Pflegeversicherung kein Bestandsschutz, es gelten die Regelungen für Minijobs. Der Arbeitgeber zahlt in der Krankenversicherung Pauschalbeiträge i. H. von 13 % vom tatsächlichen Arbeitsentgelt.

16.03.2023 Der Rechner berücksichtigt die zum 1.10.2022 geschaffenen Bestandsschutzregelungen zum Übergangsbereich. Diese wurden in der KV, PV und AlV bis max. 31.12.2023 für die Beschäftigten geschaffen, die bereits am 30.9.2022 mehr als geringfügig entlohnt beschäftigt und dadurch in den einzelnen Versicherungszweigen versicherungspflichtig waren (regelmäßiges AE zwischen 450,01 und 520 EUR). Die Beitragsberechnungsmodalitäten nach der alten Formel gelten weiter. In der RV gelten die Minijob-Regelungen.

20.12.2022 Die Berechnung für das Jahr 2023 ist nun möglich. Die obere Grenze des Übergangsbereichs wurde auf 2.000 EUR angehoben. Der Gleitzonenfaktor F liegt im Jahr 2023 bei 0,6922. Außerdem gilt in 2023 der neue Arbeitslosenversicherungsbeitrag von 2,6 % sowie der neue Insolvenzumlagesatz (U3) von 0,06 %.

15.09.2022 Die Umlagesätze zur U1 und U2 wurden ab 1.10.2022 aktualisiert.