25.08.2023 Der Rechner berücksichtigt nun den Bestandsschutz im Übergangsbereich. Wird eine Befreiung von der Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung beantragt oder besteht eine Familienversicherung, gilt kein Bestandsschutz, sondern die Regelungen für Minijobs. Der Arbeitgeber zahlt Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung in Höhe von 13 % des tatsächlichen Arbeitsentgelts.
01.07.2023 Ab sofort stehen die Berechnungen ab Juli mit den Änderungen aufgrund der Pflegereform zur Verfügung: Zum 1.7.2023 steigt der Beitragssatz in der Pflegeversicherung von 3,05 % auf 3,4 % und der Zuschlag für Kinderlose von 0,35 % auf 0,6 %. Darüber hinaus sorgen Abschläge in Abhängigkeit der Kinderzahl für eine Entlastung aufgrund des erhöhten Erziehungsaufwands. Dieser beträgt 0,25 % ab dem 2. bis zum 5. Kind. Auch die Höhe der Lohnsteuer ändert sich dadurch ab dem 1.7.2023.
01.04.2023 Der Rechner wurde um den geänderten Lohnsteuertarif aus dem Programmablaufplan vom 13.2.2023 aktualisiert, der ab dem 1.4.2023 verpflichtend anzuwenden ist.
16.12.2022 Ab sofort stehen die Berechnungen für 2023 zur Verfügung. Sie berücksichtigen u. a. den neuen Lohnsteuertarif mit dem angehobenen Grund- und Kinderfreibetrag, den gestiegenen Freigrenzen für den Solidaritätszuschlag, die höheren Beitragsbemessungsgrenzen sowie den neuen Insolvenzumlagesatz (U3) von 0,06 %.
14.09.2022 Ab sofort berücksichtigt der Rechner die Neuregelungen ab 1.10.2022 für Midijobs. Die Grenzen des Übergangsbereichs steigen zum 1.10.2022 auf 520,01 EUR bis 1.600 EUR (zuvor: 450,01 EUR bis 1.300 EUR). Außerdem ändert sich die Berechnung der SV-Beiträge: Im unteren Bereich des Übergangsbereichs werden Arbeitnehmer deutlich stärker entlastet, Arbeitgeber tragen dafür höhere Beiträge. Zudem werden die Umlagesätze zur U1 und U2 ab 1.10.2022 aktualisiert.
25.05.2022 Der Rechner wurde um den geänderten Lohnsteuertarif für 2022 aktualisiert, der rückwirkend ab 1.1.2022 gilt.
16.12.2021 Ab sofort stehen die Berechnungen für 2022 zur Verfügung. Sie berücksichtigen z. B. den neuen Lohnsteuertarif mit dem angehobenen Grundfreibetrag und Entlastungsbetrag für Alleinerziehende in Steuerklasse II, die höheren Beitragsbemessungsgrenzen, den höheren PV-Zuschlag für Kinderlose von 0,35% und den neuen Insolvenzumlagesatz (U3) von 0,09%. Nach Verwaltungsratsbeschluss bleiben die Sätze zur Umlage U1 und U2 unverändert. Auch der Zusatzbeitragssatz bleibt zum 1.1.2022 unverändert bei 1,2%.