Änderungen im Überblick

Änderungshinweise

01.04.2024 Der Rechner wurde um den geänderten Lohnsteuertarif aus dem Programmablaufplan vom 23.2.2024 aktualisiert, der ab dem 1.4.2024 verpflichtend anzuwenden ist und rückwirkend ab dem 1.1.2024 gilt. Darin wird der Beitragsabschlag von 0,25 % für zu berücksichtigende Kinder bei Arbeitnehmern in der Pflegeversicherung im Rahmen der Vorsorgepauschale berücksichtigt.

08.12.2023 Ab sofort stehen die Berechnungen für 2024 zur Verfügung. Sie berücksichtigen u. a. den neuen Lohnsteuertarif mit dem angehobenen Grund- und Kinderfreibetrag, den gestiegenen Freigrenzen für den Solidaritätszuschlag und die höheren Beitragsbemessungsgrenzen. Das BMF hat jedoch bereits angekündigt, dass aufgrund laufender Gesetzgebungsverfahren ein geänderter Lohnsteuertarif erforderlich wird, der im Frühjahr 2024 veröffentlicht werden und rückwirkend zum 1.1.2024 gelten soll.

25.08.2023 Der Rechner berücksichtigt nun den Bestandsschutz im Übergangsbereich. Wird eine Befreiung von der Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung beantragt oder besteht eine Familienversicherung, gilt kein Bestandsschutz, sondern die Regelungen für Minijobs. Der Arbeitgeber zahlt Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung in Höhe von 13 % des tatsächlichen Arbeitsentgelts.

01.07.2023 Ab sofort stehen die Berechnungen ab Juli mit den Änderungen aufgrund der Pflegereform zur Verfügung: Zum 1.7.2023 steigt der Beitragssatz in der Pflegeversicherung von 3,05 % auf 3,4 % und der Zuschlag für Kinderlose von 0,35 % auf 0,6 %. Darüber hinaus sorgen Abschläge in Abhängigkeit der Kinderzahl für eine Entlastung aufgrund des erhöhten Erziehungsaufwands. Dieser beträgt 0,25 % ab dem 2. bis zum 5. Kind. Auch die Höhe der Lohnsteuer ändert sich dadurch ab dem 1.7.2023.

01.04.2023 Der Rechner wurde um den geänderten Lohnsteuertarif aus dem Programmablaufplan vom 13.2.2023 aktualisiert, der ab dem 1.4.2023 verpflichtend anzuwenden ist.

16.12.2022 Ab sofort stehen die Berechnungen für 2023 zur Verfügung. Sie berücksichtigen u. a. den neuen Lohnsteuertarif mit dem angehobenen Grund- und Kinderfreibetrag, den gestiegenen Freigrenzen für den Solidaritätszuschlag, die höheren Beitragsbemessungsgrenzen sowie den neuen Insolvenzumlagesatz (U3) von 0,06 %.

14.09.2022 Ab sofort berücksichtigt der Rechner die Neuregelungen ab 1.10.2022 für Midijobs. Die Grenzen des Übergangsbereichs steigen zum 1.10.2022 auf 520,01 EUR bis 1.600 EUR (zuvor: 450,01 EUR bis 1.300 EUR). Außerdem ändert sich die Berechnung der SV-Beiträge: Im unteren Bereich des Übergangsbereichs werden Arbeitnehmer deutlich stärker entlastet, Arbeitgeber tragen dafür höhere Beiträge. Zudem werden die Umlagesätze zur U1 und U2 ab 1.10.2022 aktualisiert.