01.03.2025 Der Rechner wurde um den geänderten Lohnsteuertarif aus dem Programmablaufplan vom 22.1.2025 aktualisiert, der ab dem 1.3.2025 verpflichtend anzuwenden ist und rückwirkend ab dem 1.1.2025 gilt. Darin wird der erhöhte Grund- und Kinderfreibetrag sowie eine höhere Freigrenze für den Solidaritätszuschlag berücksichtigt.
02.12.2024 Ab sofort stehen die Berechnungen für das Jahr 2025 zur Verfügung. Sie berücksichtigen u. a. den neuen Lohnsteuertarif, die Anhebung der Beitragsbemessungsgrenzen sowie eine Erhöhung des Beitragssatzes zur Pflegeversicherung, des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes zur Krankenversicherung und der Insolvenzgeldumlage. Zudem entfällt ab 2025 die Rechtskreistrennung zwischen Ost und West. Das BMF hat bereits angekündigt, dass in 2025 ein geänderter Lohnsteuertarif erforderlich wird.
31.10.2024 Der Rechner wurde um den geänderten Lohnsteuertarif aus dem Programmablaufplan vom 18.10.2024 aktualisiert, der für Dezember 2024 verpflichtend anzuwenden ist. Er berücksichtigt die Anhebung des Grundfreibetrags und des Kinderfreibetrags für 2024. Für die Monate Januar bis November 2024 ergeben sich durch den geänderten Lohnsteuertarif keine Änderungen. Die Steuerentlastung für das Jahr 2024 wirkt sich nur im Monat Dezember 2024 und in der Jahresberechnung 2024 aus.
01.04.2024 Der Rechner wurde um den geänderten Lohnsteuertarif aus dem Programmablaufplan vom 23.2.2024 aktualisiert, der ab dem 1.4.2024 verpflichtend anzuwenden ist und rückwirkend ab dem 1.1.2024 gilt. Darin wird der Beitragsabschlag von 0,25 % für zu berücksichtigende Kinder bei Arbeitnehmern in der Pflegeversicherung im Rahmen der Vorsorgepauschale berücksichtigt.
08.12.2023 Ab sofort stehen die Berechnungen für 2024 zur Verfügung. Sie berücksichtigen u. a. den neuen Lohnsteuertarif mit dem angehobenen Grund- und Kinderfreibetrag, den gestiegenen Freigrenzen für den Solidaritätszuschlag und die höheren Beitragsbemessungsgrenzen. Das BMF hat jedoch bereits angekündigt, dass aufgrund laufender Gesetzgebungsverfahren ein geänderter Lohnsteuertarif erforderlich wird, der im Frühjahr 2024 veröffentlicht werden und rückwirkend zum 1.1.2024 gelten soll.
25.08.2023 Der Rechner berücksichtigt nun den Bestandsschutz im Übergangsbereich. Wird eine Befreiung von der Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung beantragt oder besteht eine Familienversicherung, gilt kein Bestandsschutz, sondern die Regelungen für Minijobs. Der Arbeitgeber zahlt Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung in Höhe von 13 % des tatsächlichen Arbeitsentgelts.
01.07.2023 Ab sofort stehen die Berechnungen ab Juli mit den Änderungen aufgrund der Pflegereform zur Verfügung: Zum 1.7.2023 steigt der Beitragssatz in der Pflegeversicherung von 3,05 % auf 3,4 % und der Zuschlag für Kinderlose von 0,35 % auf 0,6 %. Darüber hinaus sorgen Abschläge in Abhängigkeit der Kinderzahl für eine Entlastung aufgrund des erhöhten Erziehungsaufwands. Dieser beträgt 0,25 % ab dem 2. bis zum 5. Kind. Auch die Höhe der Lohnsteuer ändert sich dadurch ab dem 1.7.2023.