Änderungen im Überblick

Änderungshinweise

18.12.2023 Ab dem 1.1.2024 beträgt das zulässige Gesamteinkommen für eine Familienversicherung in der Krankenversicherung 505 EUR monatlich.

16.12.2022 Der Bundesrat hat am 16.12.2022 dem Jahressteuergesetz 2022 zugestimmt. Damit ergeben sich zum 1.1.2023 Änderungen bei den Grundfreibeträgen. Ab diesem Zeitpunkt beträgt das zulässige Gesamteinkommen für eine Familienversicherung in der Krankenversicherung 485 EUR monatlich.

13.12.2021 Der Mindestlohn beträgt ab 1.7.2022 10,45 EUR (bis 30.6.2021: 9,82 EUR). Der Grundfreibetrag für das Steuerjahr 2022 liegt für Ledige rückwirkend bei 10.347 EUR.

12.07.2021 Der Mindestlohn beträgt ab 1.7.2021 9,60 EUR (bis 30.6.2021: 9,50 EUR).

15.12.2020 Der Mindestlohn beträgt ab 1.1.2021 9,50 EUR (2020: 9,35 EUR). Die Einkommensgrenze für familienversicherte Werkstudenten beträgt 470 EUR (2020: 455 EUR). Bei Entgeltumwandlung zugunsten einer betrieblichen Altersversorgung sind unter bestimmten Voraussetzungen monatlich bis zu 568 EUR steuer- und bis zu 284 EUR beitragsfrei. Der Grundfreibetrag liegt bei 9.744 EUR/19.488 EUR (2020: 9.168 EUR/18.816 EUR).

13.12.2019 Der Mindestlohn beträgt ab 1.1.2020 9,35 EUR (2019: 9,19 EUR). Die Einkommensgrenze für familienversicherte Werkstudenten beträgt 455 EUR (2019: 445 EUR). Bei Entgeltumwandlung zugunsten einer betrieblichen Altersversorgung sind unter bestimmten Voraussetzungen monatlich bis zu 552 EUR steuer- und bis 276 EUR beitragsfrei. Der Grundfreibetrag liegt bei 9.408 EUR/18.816 EUR (2019: 9.168 EUR/18.336 EUR).

14.12.2018 Der Mindestlohn beträgt ab 1.1.2019 9,19 EUR (2018: 8,84 EUR). Die Einkommensgrenze für familienversicherte Werkstudenten beträgt 445 EUR (2018: 435 EUR). Bei Entgeltumwandlung zugunsten einer betrieblichen Altersversorgung sind 268 EUR/Monat (2018: 260 EUR/Monat) steuer- und folglich beitragsfrei. Der Grundfreibetrag liegt bei 9.168 EUR/18.336 EUR (2018: 9.000 EUR/18.000 EUR).