Änderungen im Überblick

Änderungshinweise

14.06.2022, Ressort: Sozialversicherung Mit dem 27. BAföG-Änderungsgesetz wurden die Bedarfssätze für die Berufsausbildungsbeihilfe und die Freibeträge für die Einkommensanrechnung grundlegend angepasst, um den steigenden Lebenshaltungskosten besser Rechnung zu tragen. Die neuen Sätze und Freibeträge gelten ab dem 1.8.2022 auch für laufende Förderfälle; die Erhöhung erfolgt von Amts wegen.

01.08.2021, Ressort: Sozialversicherung Bei Auszubildenden in einer Berufsausbildung werden die Ausbildungsvergütung, das Einkommen des Ehegatten oder Lebenspartners und das Einkommen der Eltern unter Berücksichtigung gesetzlich bestimmter Freibeträge auf den Gesamtbedarf angerechnet. Die anrechnungsfreien Beträge wurde zum 1.8.2021 erhöht von 1.260 EUR auf 1.330 EUR, von 570 EUR auf 605 EUR, von 1.890 EUR auf 2.000 EUR und von 669 EUR auf 709 EUR.

30.06.2021, Ressort: Sozialversicherung Aufgrund der geänderten Zweiten Förderrichtlinie des BMAS wird die Verbund- oder Auftragsausbildung u.a. dann bezuschusst, wenn diese zwischen dem 24.2.2020 und dem Ablauf des 31.12.2021 vereinbart wurde. Sie wird an den Stammausbildungsbetrieb oder den Interims-Ausbildungsbetrieb geleistet. Antragsberechtigt sind Unternehmen bis zu 499 Mitarbeiter.

20.04.2021, Ressort: Sozialversicherung Der Abschnitt zum "Bundesprogramm Ausbildung" wurde auf der Grundlage der vom Bundeskabinett beschlossenen Änderung der „Ersten Förderrichtlinie“ und der Eckpunkte zur „Zweiten Förderrichtlinie“ aktualisiert.

01.01.2021, Ressort: Sozialversicherung Die Aktualisierung zu den Ausbildungsbeihilfen berücksichtigt die Änderungen auf der Grundlage der "Zweiten Förderrichtlinie" des BMBF.

27.10.2020, Ressort: Sozialversicherung Die Aktualisierung erfolgt aufgrund der zwischenzeitlich vorliegenden Förderrichtlinie zum Bundesprogramm "Ausbildungsplätze sichern". Danach erhalten u.a. Ausbildungsbetriebe, die trotz eines erheblichen Arbeitsausfalls ihre Ausbildungsaktivitäten fortsetzen, d.h. Auszubildende nicht in Kurzarbeit bringen, für jeden Monat der Kurzarbeit einen Zuschuss zur Ausbildungsvergütung. Voraussetzung ist, dass der Arbeitsausfall im Betrieb im jeweiligen Monat mindestens 50 % beträgt.

29.06.2020, Ressort: Sozialversicherung Die Bundesregierung hat ein umfassendes Konjunktur- und Zukunftspaket angesichts der Corona-Pandemie beschlossen. Ein Bestandteil ist das „Bundesprogramm Ausbildungsplätze sichern". Damit sollen Ausbildungsbetriebe in der aktuell schwierigen Situation unterstützt werden. Den betroffenen Auszubildenden soll die Fortführung und der erfolgreiche Abschluss ihrer Ausbildung ermöglicht werden. Für das Programm stehen in den Jahren 2020 und 2021 bis zu 500 Mio. EUR zur Verfügung.