Änderungen im Überblick

Änderungshinweise

07.02.2019, Ressort: Arbeitsrecht Die Ausführungen über die Zulassung verspäteter Klagen nach § 5 KSchG wurden vertieft.

06.12.2010, Ressort: Arbeitsrecht Die Klagefrist des § 4 KSchG ist auch einzuhalten, wenn die ordentliche Kündigung gegen das Kündigungsverbot des § 15 Abs. 3 TzBfG verstößt, weil der befristete Vertrag weder die Möglichkeit vorsieht, das Arbeitsverhältnis ordentlich zu kündigen noch die Anwendbarkeit eines Tarifvertrages vereinbart ist, der ein solches Kündigungsrecht enthält. Das hat das BAG in einem aktuellen Urteil entschieden. Die Entscheidung wurde in das Stichwort eingefügt.

22.09.2010, Ressort: Arbeitsrecht Nach einem neuen Urteil des BAG muss der Arbeitnehmer die Nichteinhaltung der objektiv richtigen Kündigungsfrist bei einer ordentlichen Arbeitgeberkündigung innerhalb von 3 Wochen (§ 4 Satz 1 KSchG) geltend machen. Ansonsten hat die Kündigung zum "falschen" Termin Bestand.

07.07.2009, Ressort: Arbeitsrecht In das Stichwort wurde aktuelle Rechtsprechung des BAG eingefügt: Wenn ein Rechtsanwalt die Drei-Wochen-Frist für die Erhebung der Kündigungsschutzklage versäumt, kann diese Klage nicht nachträglich zugelassen werden. Dasselbe gilt, wenn der Arbeitnehmer seine Gewerkschaft mit der Vertretung beauftragt. Dass der Arbeitnehmer selbst das Fristversäumnis nicht verschuldet hat, spielt keine Rolle.

07.01.2009, Ressort: Arbeitsrecht Das BAG hat sich genauer dazu geäußert, wie die Darlegungs- und Beweislast für die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer verteilt ist. Es reicht aus, wenn der Arbeitnehmer die ihm bekannten Anhaltspunkte dafür vorträgt, dass kein Kleinbetrieb vorliegt. Der Arbeitgeber muss sich daraufhin vollständig zur Anzahl der Beschäftigten erklären.

20.10.2008, Ressort: Arbeitsrecht Erhebt der Arbeitnehmer nicht innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Kündigungsschutzklage gegen den Arbeitgeber, so gilt die Kündigung als von Anfang an rechtswirksam §§ 4, 7 KSchG. Kündigt der Arbeitgeber in Kenntnis der Erforderlichkeit einer behördlichen Zustimmung, ohne diese zuvor eingeholt zu haben, so läuft diese Frist nicht an. Die Klagefrist beginnt erst ab der Bekanntgabe der Entscheidung der Behörde an den Arbeitnehmer (BAG, Urteil v. 13.2.2008, 2 AZR 864/06).