Änderungen im Überblick

Änderungshinweise

01.01.2023, Ressort: Lohnsteuer Der Ausbildungsfreibetrag wurde zum 1.1.2023 von 924 EUR auf 1.200 EUR angehoben.

01.01.2021, Ressort: Lohnsteuer Ist ein Kind im Ausland ansässig und beschränkt einkommensteuerpflichtig, mindert sich der Freibetrag zur Abgeltung des Sonderbedarfs bei Berufsausbildung um ¼ – ¾ entsprechend den Verhältnissen im Wohnsitzstaat nach der sog. Ländergruppeneinteilung. Zum 1.1.2021 hat sich die Ländergruppeneinteilung geändert, s. BMF, Schreiben v. 11.11.2020, IV C 8 - S 2285/19/10001 :002, BStBl 2020 I S. 1212.

12.09.2018, Ressort: Lohnsteuer Es ist verfassungsrechtlich unbedenklich, dass einem Steuerpflichtigen für ein auswärtig untergebrachtes noch minderjähriges Kind kein Ausbildungsfreibetrag zusteht, FG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 27.3.2018, 3 K 1651/16.

01.09.2017, Ressort: Lohnsteuer Auslandsaufenthalte können nicht als Berufsausbildung anerkannt werden, auch wenn sich dadurch die Kenntnisse der jeweiligen Landessprache verbessern. Sprachaufenthalte im Ausland können nur unter besonderen Umständen als Berufsausbildung anerkannt werden.

04.12.2009, Ressort: Lohnsteuer Neben den kindbedingten Entlastungen durch den Kinderfreibetrag und den sog. Bedarfsfreibetrag können Eltern für auswärts wohnende Kinder, die über 18 Jahre alt sind, einen Ausbildungsfreibetrag erhalten.