Änderungen im Überblick

Änderungshinweise

01.01.2022, Ressort: Entgelt Wird eine Ware oder Dienstleistung nicht zu vergleichbaren Bedingungen an Endverbraucher am Markt angeboten, ist laut BFH-Rechtsprechung eine Schätzung des Werts des Sachbezugs i. H. der vom Arbeitgeber getragenen Aufwendungen zulässig.

25.11.2020, Ressort: Entgelt Wird vom Arbeitgeber dem Arbeitnehmer – anders als einem fremden Endkunden – tatsächlich keine Überführungsleistung für einen Pkw erbracht, scheidet insoweit die Annahme eines zu bewertenden geldwerten Vorteils aus.

15.11.2017, Ressort: Entgelt Der „übliche Endpreis“ kann auch der nachgewiesene günstigste Preis inklusive Nebenkosten sein, zu dem eine Ware oder Dienstleistung am Markt angeboten wird. Zu den Nebenkosten rechnen nach Ansicht des FG München auch Transport- und Überführungskosten, s. FG München 19.5.2017, 8 K 2605/16.

18.05.2017, Ressort: Entgelt Das Stichwort wurde um aktuelle Rechtsprechung ergänzt, u. a. zur Gewährung von Drittrabatten in der Reisebranche und des Rabattfreibetrags bei verbilligtem Strombezug durch Arbeitnehmer des Stromnetzbetreibers.

01.07.2013, Ressort: Entgelt Rabatte, die der Arbeitgeber auch fremden Dritten einräumt, begründen insoweit keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn. Der Arbeitnehmer kann den geldwerten Vorteil nach § 8 Abs. 2 EStG ohne Bewertungsabschlag und ohne Rabattfreibetrag oder mit diesen Abschlägen nach § 8 Abs. 3 EStG bewerten lassen (vgl. BFH, Urteile vom 26.7.2012, VI R 27/11 und VI R 30/09).