01.01.2024, Ressort: Sozialversicherung Ab dem 1.1.2024 können Arbeitgeber in Ausnahmefällen die zuständige Krankenkasse eines Mitarbeiters über das Meldeverfahren abrufen. Zudem sind Unternehmen ab diesem Zeitpunkt dazu verpflichtet, den Beginn und das Ende der Elternzeit zu melden. Die Meldungen der Sozialversicherungsträger, die der Arbeitgeber über den Kommunikationsserver abzurufen hat, werden 42 Tage nach Bereitstellung oder dem quittierten Abruf durch den Arbeitgeber gelöscht. Zuvor betrug die Löschfrist 30 Tage.
04.10.2023, Ressort: Sozialversicherung Zum 4.10.2023 wird die manuelle Ausfüllhilfe sv.net durch das SV-Meldeportal abgelöst. Bis Ende 2023 ist die Nutzung von sv.net übergangsweise noch möglich.
01.01.2023, Ressort: Sozialversicherung Die Anforderung und Rückmeldung von Daten zur Anlage eines Arbeitgeberkontos bei den Krankenkassen wird ab 2023 in das Meldeverfahren integriert. Zudem ist ab dem Meldejahr 2023 die Unternehmensnummer bei der UV-Jahresmeldung anzugeben. Zukünftig soll es pro Kassenart nur noch eine Datenannahmestelle geben. Für bestehende Annahmestellen gibt es jedoch noch einen Bestandsschutz, sodass sich diese Änderung erst im Laufe der Zeit auswirken wird.
01.01.2022, Ressort: Sozialversicherung In allen Entgeltmeldungen für geringfügig entlohnt Beschäftigte sind seit dem 1.1.2022 Angaben zur Art der Besteuerung aufzunehmen.
01.01.2021, Ressort: Sozialversicherung Zum 1.1.2021 entfällt der Meldetatbestand "Beschäftigung bei mehreren Arbeitgebern".
01.07.2019, Ressort: Sozialversicherung In den Entgelt-Meldungen (Abmeldungen, Unterbrechungsmeldungen, Jahresmeldungen) für Arbeitnehmer ist für ab dem 1.7.2019 geltende Zeiträume zunächst das beitragspflichtige (reduzierte) Arbeitsentgelt (Übergangsbereichsentgelt) anzugeben. Zusätzlich ist das tatsächlich erzielte Bruttoarbeitsentgelt im neuen Datenfeld "Entgelt Rentenberechnung" einzutragen.
01.01.2018, Ressort: Sozialversicherung Mit einer Kennzeichnung in der Anmeldung hat der Arbeitgeber mitzuteilen, ob es sich bei diesem Beschäftigten um eine Saisonarbeitskraft handelt. Wird die Kennzeichnung gesetzt, kann unterstellt werden, dass die Voraussetzungen einer obligatorischen Anschlussversicherung nicht gegeben sind.