Änderungen im Überblick

Änderungshinweise

22.03.2024, Ressort: Lohnsteuer Durch das Wachstumschancengesetz wird der Versorgungsfreibetrag sowie der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag langsamer abgeschmolzen, sodass ab dem Jahr 2058 kein Versorgungsfreibetrag mehr gewährt wird. Rückwirkend ab 2023 verringert sich der Prozentsatz nur noch um 0,4 statt 0,8 Prozentpunkte. Arbeitgeber müssen diese Änderung erst ab 2025 berücksichtigen. Die Jahre 2023 und 2024 können über die Einkommensteuererklärung korrigiert werden.

01.01.2024, Ressort: Sozialversicherung Für freiwillig krankenversicherte Vorruhestandsgeldbezieher ergibt sich für das Jahr 2024 ein maximaler Beitragszuschuss i. H. v. 362,25 EUR zzgl. des hälftigen Zusatzbeitrags. Für privat Krankenversicherte ergibt sich ein maximaler Beitragszuschuss i. H. V. 406,24 EUR.

01.01.2024, Ressort: Lohnsteuer Bei einem Versorgungsbeginn in 2024 beträgt der Freibetrag 12,8 % der Bezüge betragen, max. 960 EUR und der Zuschlag 288 EUR.

01.07.2023, Ressort: Sozialversicherung Zum 1.7.2023 ändert sich der Beitragssatz (3,4 %) sowie der Beitragszuschlag für Kinderlose (0,6 %) in der Pflegeversicherung. Zudem wurde ein Beitragsabschlag ab dem 2. Kind unter 25 Jahren eingeführt. In einem aktuellen Besprechungsergebnis stellte der GKV-Spitzenverband klar, dass die Versicherungspflicht ab dem Zeitpunkt endet, ab dem eine vorgezogene Altersrente bezogen wird, spätestens jedoch mit Erreichen der Regelaltersgrenze bzw. dem Anspruch auf Regelaltersrente.

01.01.2023, Ressort: Lohnsteuer Bei einem Versorgungsbeginn in 2023 beträgt der Freibetrag 13,6 % der Bezüge, max. 1.020 EUR und der Zuschlag 306 EUR.

01.01.2023, Ressort: Sozialversicherung Für freiwillig krankenversicherte Vorruhestandsgeldbezieher ergibt sich für das Jahr 2023 ein maximaler Beitragszuschuss i. H. v. 349,13 EUR (7 % von 4.987,50 EUR). Für privat Krankenversicherte ergibt sich ein maximaler Beitragszuschuss in Höhe von 389,03 EUR (7 % von 4.987,50 EUR + 0,8 % von 4.987,50 EUR).

01.01.2022, Ressort: Lohnsteuer Bei einem Versorgungsbeginn im Jahr 2022 beträgt der Versorgungsfreibetrag 14,4 % der Bezüge, max. 1.080 EUR und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag 324 EUR.