Änderungen im Überblick

Änderungshinweise

22.02.2023, Ressort: Entgelt Die Finanzverwaltung hat eine Bagatellregelung erlassen: Es wird nicht beanstandet, wenn der Arbeitgeber von seiner Anzeigepflicht absieht, sofern die Differenz zwischen der den Beschäftigten gezahlten Verdienstausfallentschädigung und der dem Arbeitgeber bewilligten Erstattung 200 EUR pro Quarantänefall nicht übersteigt.

28.10.2022, Ressort: Entgelt Der Entschädigungsanspruch nach dem IfSG bei Schließung von Schulen und Kinderbetreuungseinrichtungen ist zum 23.9. ausgelaufen. Dieser besteht nur noch, sofern eine epidemische Lage von nationaler Tragweite festgestellt wird.

01.01.2022, Ressort: Entgelt Bei der Schließung von Einrichtungen zur Kinderbetreuung und Schulen aufgrund der Corona-Krise, erhalten freiwillig Krankenversicherte Arbeitnehmer eine Entschädigung für die Dauer von max. 10 Wochen in Höhe von 67 % des Nettoeinkommens. Sofern der Arbeitnehmer dies beantragt werden die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung aus 80 % der Beitragsbemessungsgrenze berechnet. Dies entspricht im Jahr 2022 - unverändert - einem Betrag von 3.870 EUR.

25.11.2021, Ressort: Entgelt Dr Entschädigungsanspruch, der bei Verdienstausfällen, die durch die Schließung von Einrichtungen zur Kinderbetreuung, für Menschen mit Behinderung und von Schulen entsteht, besteht bis zum 19.3.2022. Er ist davon abhängig, dass die genannten Maßnahmen die Verbreitung des Coronavirus verhindern.

09.04.2021, Ressort: Entgelt Die Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz bemisst sich nach dem Verdienstausfall. Vom Beginn der 7. Woche an wird die Entschädigung in Höhe von 67 % des Verdienstausfalls gewährt. Die Entschädigung aufgrund der Schließung von Einrichtungen zur Kinderbetreuung und Schulen wird für max. 10 Wochen gewährt, für Alleinerziehende bis zu 20 Wochen.

01.01.2021, Ressort: Entgelt Bei der Schließung von z.B. Schulen erhalten Arbeitnehmer eine Entschädigung. Für diesen Fall beträgt die Bemessungsgrundlage der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung – auf Antrag des Arbeitnehmers – 80 % der Beitragsbemessungsgrenze (2021: 3.870 EUR). Wenn die Entschädigungszahlung während der Dauer der Schulferien unterbrochen wird, wird für diese Zeit die Mindestbemessungsgrundlage für die Beitragsberechnung angesetzt (2021: 1.096,67 EUR).

20.11.2020, Ressort: Entgelt Arbeitnehmer, die vermeidbar in ein Risikogebiet reisen, nehmen eine Ansteckung billigend in Kauf und haben daher keinen Anspruch auf Entschädigung. Die Entschädigung bei Verdienstausfall wegen der Schließung von Schulen und Kindertagesstätten wurde bis zum 31.3.2021 verlängert. Neben den Beiträgen zur Sozialversicherung sind auch die Beiträge für die Teilnahme am Umlageverfahren U1 und U2 sowie die Insolvenzgeldumlage während des Bezuges einer Entschädigung zu zahlen.