Änderungen im Überblick

Änderungshinweise

01.01.2024, Ressort: Sozialversicherung Mit Wirkung vom 1.1.2024 an ist der steuerfreie Höchstbetrag für Vermögensbeteiligungen von 1.440 EUR auf 2.000 EUR angehoben worden. Soweit es sich um eine zusätzliche Leistung des Arbeitgebers handelt, stellt die Vermögensbeteiligung bis zur Höhe von 2.000 EUR kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt dar.

01.01.2024, Ressort: Lohnsteuer Der steuerfreie Betrag für Mitarbeiterkapitalbeteiligungen wurde zum 1.1.2024 auf 2.000 EUR angehoben.

01.01.2022, Ressort: Sozialversicherung Aktien werden nicht zusätzlich gewährt, wenn sie ein teilweises Surrogat für einen vorherigen Entgeltverzicht bilden.

01.06.2021, Ressort: Lohnsteuer Der Steuerfreibetrag für den geldwerten Vorteil aus dem Erwerb von Aktien wurde zum 1.7.2021 auf 1.440 EUR angehoben.

01.06.2021, Ressort: Sozialversicherung Mit Wirkung vom 1.7.2021 an ist der steuerfreie Höchstbetrag für Vermögensbeteiligungen von 360 EUR auf 1.440 EUR angehoben worden. Soweit es sich um eine zusätzliche Leistung des Arbeitgebers handelt, stellt die Vermögensbeteiligung bis zur Höhe von 1.440 EUR kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt dar.

01.01.2018, Ressort: Lohnsteuer Ergänzt wurde die steuerliche Behandlung von Aktienoptionen für Aufsichtsräte.

16.11.2015, Ressort: Lohnsteuer Ob der Arbeitnehmer die Aktien verbilligt erwirbt, ist grundsätzlich anhand der Wertverhältnisse bei Abschluss des für beide Seiten verbindlichen Veräußerungsgeschäfts zu bestimmen. Maßgebend für die Bewertung des geldwerten Vorteils ist somit das Datum des Kaufvertrags. Vgl. BFH, Urteil v. 7.5.2014, VI R 73/12, BStBl 2014 II S. 904.