Änderungen im Überblick

Änderungshinweise

22.03.2024, Ressort: Lohnsteuer Mit dem Wachstumschancengesetz wurde die beschränkte Steuerpflicht hinsichtlich Grenzgängern im Homeoffice erweitert. Die nicht selbstständige Arbeit soll als im Inland ausgeübt oder verwertet gelten, soweit ein mit dem Ansässigkeitsstaat abgeschlossenes Doppelbesteuerungsabkommen oder eine bilaterale Vereinbarung für diese Tätigkeit Deutschland ein Besteuerungsrecht zuweist.

01.01.2024, Ressort: Lohnsteuer Der Grundfreibetrag wurde zum 1.1.2024 erhöht.

01.01.2023, Ressort: Lohnsteuer Der Grundfreibetrag wurde zum 1.1.2023 auf 10.908 EUR angehoben. Die Eintragung eines Freibetrags auf der Bescheinigung führt bei beschränkt Steuerpflichtigen zur Pflichtveranlagung durch das Betriebsstättenfinanzamt des Arbeitgebers, wenn der im Kalenderjahr erzielte Arbeitslohn des Arbeitnehmers ab 1.1.2023 die Bagatellgrenze i. H. v. 12.174 EUR übersteigt.

24.05.2022, Ressort: Lohnsteuer Rückwirkend zum 1.1.2022 wurden der Grundfreibetrag sowie der Arbeitnehmer-Pauschbetrag und die Veranlagungspflichtgrenze angehoben. Der Grundfreibetrag ist rückwirkend von 9.984 EUR auf 10.347 EUR gestiegen, der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.000 EUR auf 1.200 EUR. Die Bagatellgrenze für die Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung wurde rückwirkend von 12.550 EUR auf 13.150 EUR angehoben.

01.01.2022, Ressort: Lohnsteuer Der Grundfreibetrag wurde zum 1.1.2022 auf 9.984 EUR angehoben. Außerdem wurde die Bagatellgrenze für die Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung auf 12.550 EUR angehoben.

01.01.2021, Ressort: Lohnsteuer Der Grundfreibetrag wurde zum 1.1.2021 auf 9.744 EUR angehoben. Außerdem wurde die Bagatellgrenze für die Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung angehoben.

01.01.2020, Ressort: Lohnsteuer Bei den beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmern gibt es umfangreiche gesetzliche Neuerungen. So sind diese künftig in das ELStAM-Verfahren und den Lohnsteuer-Jahresausgleich einzubeziehen; der Arbeitgeber ist verpflichtet, in sog. Härtefällen die besondere Lohnsteuerbescheinigung an das Betriebsstättenfinanzamt zu übersenden und die Bagatellgrenze für die Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung wird angehoben.