Änderungen im Überblick

Änderungshinweise

01.01.2022, Ressort: Lohnsteuer Schenkt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Lose zur Teilnahme an einer Lotterie fremder Dritter, ist diese Schenkung ein geldwerter Vorteil für den Arbeitnehmer, der im Rahmen der Sachbezugsfreigrenze außer Ansatz bleiben kann. Zum 1.1.2022 wurde die Sachbezugsfreigrenze von 44 EUR auf 50 EUR angehoben.

01.01.2022, Ressort: Sozialversicherung Die vom Arbeitgeber überlassenen Lotterielose sind beitragsfrei, wenn ihr Wert die Freigrenze im Steuerrecht von 50 EUR (bis 31.12.2021: 44 EUR) im Kalendermonat nicht übersteigt und sie steuerrechtlich außer Ansatz bleiben.

14.04.2015, Ressort: Lohnsteuer Ab 2015 sind Losgewinne - unabhängig von ihrem Wert - bei der Berechnung des 110-EUR-Freibetrags anzusetzen. Die bis zum 31.12.2014 geltende Unterscheidung in Losgewinne bis 40 EUR (Anrechnung auf 110-EUR-Freigrenze) und Losgewinne über 40 EUR (lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn) wurde aufgegeben. Sachpreise, die der Arbeitnehmer anlässlich einer bei einer Betriebsfeier durchgeführten Verlosung gewinnt, sind ab 2015 in jedem Fall in die Berechnung des 110-EUR-Freibetrags einzubeziehen.

01.01.2015, Ressort: Lohnsteuer Bei einer vom Arbeitgeber im Rahmen einer Betriebsveranstaltung durchgeführten Verlosung liegt erst im Fall des Gewinns steuerpflichtiger Arbeitslohn vor, der bis zu 60 EUR (2014: 40 EUR) im Rahmen der für Betriebsfeiern zu beachtenden 110-EUR-Grenze lohnsteuerfrei bleibt.