Änderungen im Überblick

Änderungshinweise

22.03.2024, Ressort: Lohnsteuer Um für künftige Rentnerjahrgänge das Risiko einer doppelten Besteuerung zu minimieren, wird durch das Wachstumschancengesetz der Besteuerungsanteil einer Rente aus der Basisversorgung für Jahrgänge (Kohorten) rückwirkend mit Renteneintritt ab 2023 oder später jeweils nur noch um 0,5 % je Kalenderjahr anwachsen. Dadurch beträgt der Besteuerungsanteil für Renteneintritte in 2023 82,5 % und für Renteneintritte in 2024 83 %. Die vollständige Versteuerung wird somit im Jahr 2058 erreicht.

01.01.2022, Ressort: Lohnsteuer Bei Steuerpflichtigen, die in 2022 erstmals eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, erhöht sich der Besteuerungsanteil auf 82 % (2021: 81 %) für die gesamte Bezugszeit der Rente.

29.04.2021, Ressort: Sozialversicherung Zur besseren Überschaubarkeit der Inhalte wurde bei der versicherungsrechtlichen Beurteilung der Versicherungspflicht- oder Freiheit in der Rentenversicherung danach unterschieden, ob eine Altersrente erreicht wurde. Soweit dies für die Arbeitslosenversicherung ebenfalls erforderlich war, wurde es auch hier deutlicher hervorgehoben.

01.01.2021, Ressort: Lohnsteuer Bei Steuerpflichtigen, die in 2021 erstmals eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, erhöht sich der Besteuerungsanteil auf 81 % (2020: 80 %) für die gesamte Bezugszeit der Rente.

01.01.2019, Ressort: Lohnsteuer Ruhestandsbezüge von Pensionären stellen regelmäßig Versorgungsbezüge dar. Maßgebend für die Berechnung des Versorgungsfreibetrags ist das Jahr des Versorgungsbeginns. Bei Pensionären mit Versorgungsbeginn in 2019 beträgt der Versorgungsfreibetrag 17,6 % der Versorgungsbezüge, maximal 1.320 EUR (19,2 % und maximal 1.440 EUR bei Beginn in 2018). Der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag beträgt 396 EUR (432 EUR bei Beginn in 2018).

01.01.2018, Ressort: Lohnsteuer Bei Steuerpflichtigen, die in 2018 erstmals eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, erhöht sich der Besteuerungsanteil auf 76 % (2017: 74 %) für die gesamte Bezugszeit der Rente.

01.01.2017, Ressort: Sozialversicherung Rentenversicherungsfreiheit besteht für geringfügig entlohnt beschäftigte Pensionäre, die eine Versorgung nach Erreichen einer Altersgrenze beziehen. Sie können jedoch seit dem 1.1.2017 auf diese Rentenversicherungsfreiheit verzichten, um zusätzliche Rentenanwartschaften zu erwerben. Der Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit ist schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber zu erklären und zu den Lohnunterlagen zu nehmen.