Änderungen im Überblick

Änderungshinweise

06.03.2024, Ressort: Lohnsteuer Das BMF hat am 23.2.2024 die geänderten Programmablaufpläne für den Lohnsteuertarif 2024 bekannt gegeben. Der neue Lohnsteuertarif ist ab dem 1.4.2024 verpflichtend anzuwenden. Da dieser rückwirkend zum 1.1.2024 gilt, müssen die Monate Januar bis März 2024 korrigiert werden.

18.07.2023, Ressort: Lohnsteuer Durch den geänderten Programmablaufplan v. 19.6.2023 gibt es für den Zeitraum vom 1.7.-31.8.2023 eine weitere Übergangsregelung. Wird diese angewandt und damit die Lohnsteuer anhand des Programmablaufplans v. 13.2.2023 ermittelt, muss der Lohnsteuerabzug für die Monate Juli und August bis zum 1.9.2023 korrigiert werden.

24.02.2023, Ressort: Lohnsteuer Das BMF hat am 13.2.2023 die geänderten Programmablaufpläne für den Lohnsteuertarif 2023 bekannt gegeben. Dieser ist ab dem 1.4.2023 verpflichtend anzuwenden. Sofern die erhöhten Beträge für den Arbeitnehmer-Pauschbetrag und den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende noch nicht in der Lohnsteuerberechnung berücksichtigt sind, müssen die Monate Januar bis März 2023 i.d.R. korrigiert werden.

01.01.2023, Ressort: Lohnsteuer Der Lohnsteuerabzug 2023 kann zunächst auf Basis der Programmablaufpläne v. 18.11.2022 durchgeführt werden. Die kürzlich beschlossenen Änderungen aus dem Jahressteuergesetz 2022, die eine Änderung des Lohnsteuertarifs erfordern, müssen bis zur Veröffentlichung neuer Programmablaufpläne noch nicht umgesetzt werden.

01.06.2022, Ressort: Lohnsteuer Durch die rückwirkende Erhöhung des Lohnsteuertarifs zum 1.1.2022 muss der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern die zu viel bezahlte Lohnsteuer i.d.R. erstatten. Für die Art und Weise der Neuberechnung gibt es dabei verschiedene Möglichkeiten.

12.09.2016, Ressort: Sozialversicherung Eine Korrektur der lohnsteuerlichen Behandlung von Arbeitsentgeltbestandteilen durch den Arbeitgeber ist bis zur Erstellung der Lohnsteuerbescheinigung möglich, also längstens bis zum 28.2. des Folgejahres. Rückwirkende Änderungen wirken sich dann auch auf die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge aus. Dies gilt auch bei einer nachträgliche Pauschalbesteuerung von Arbeitsentgeltbestandteilen.

08.05.2013, Ressort: Lohnsteuer Bei rückwirkenden Gesetzesänderungen (hier: rückwirkende Anhebung des Grundfreibetrags zum 1.1.2013) ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Lohnsteuerabzug zu ändern, wenn und soweit ihm dies wirtschaftlich zumutbar ist.