Änderungen im Überblick

Änderungshinweise

01.01.2025, Ressort: Lohnsteuer Ab dem 1.1.2025 beträgt das Kindergeld 255 EUR monatlich pro Kind. Der Kinderfreibetrag steigt auf 3.336 EUR bzw. auf 6.672 EUR im Falle der Zusammenveranlagung. Die Veranlagungspflichtgrenze für unbeschränkt und beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer steigt auf 13.362 EUR jährlich.

22.11.2024, Ressort: Lohnsteuer Die Antragsformulare für das Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren sind ab 2025 teilweise geändert worden. Neu hinzugekommen sind die Anlagen "Vereinfachtes Verfahren/Sonstiges", "Steuerklassenwechsel" und "ELStAM".

02.10.2023, Ressort: Lohnsteuer Seit 1.10.2023 können Arbeitnehmer den Antrag für die Gewährung eines ELStAM-Freibetrags für das Jahr 2024 stellen. Darin kann nun auch die (zeitanteilige) Jahrespauschale für ein häusliches Arbeitszimmers berücksichtigt werden, die seit dem Veranlagungszeitraum 2023 gilt.

01.01.2023, Ressort: Lohnsteuer Ab 2023 gibt es Neuerungen bei der Homeoffice-Pauschale und beim Absetzen eines Arbeitszimmers, die im Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren berücksichtigt werden können. Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag wurde 2023 erhöht auf 1.230 EUR und die Veranlagungspflichtgrenze auf 12.174 EUR bzw. 23.118 EUR bei Ehegatten. Zudem wurde der Kinderfreibetrag auf 3.012 EUR erhöht bzw. auf 6.024 EUR bei Zusammenveranlagung, und das Kindergeld beträgt ab 2023 erstmals für sämtliche Kinder einheitlich 250 EUR im Monat.

24.05.2022, Ressort: Lohnsteuer Beim Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren 2022 ist die rückwirkende Erhöhung der Entfernungspauschale von 0,35 EUR auf 0,38 EUR ab dem 21. Entfernungskilometer sowie die Anhebung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags von 1.000 EUR auf 1.200 EUR zu beachten.

01.10.2021, Ressort: Lohnsteuer Ab 1.10.2021 können Arbeitnehmer den Antrag für die Gewährung eines ELStAM-Freibetrags für das Jahr 2022 stellen. Der "Corona-Zusatzfreibetrag" von 2.100 EUR, der für die Jahre 2020 und 2021 neben dem (Grund-)Steuerentlastungsbetrag von 1.908 EUR gewährt wurde, wird nicht verlängert und in einen dauerhaften Steuerentlastungsbetrag von 4.008 EUR umgewandelt. Durch die Umwandlung wird der volle Betrag wieder automatisch ausschließlich über die Steuerklasse II berücksichtigt.

23.09.2020, Ressort: Lohnsteuer Der Arbeitnehmer kann den Antrag für die Gewährung eines Freibetrags in den ELStAM ab 1.10.2020 für das Jahr 2021 stellen. Ab dem Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren 2021 gibt es erstmals eine gesonderte Anlage für haushaltsnahe Aufwendungen und energetische Sanierungsmaßnahmen am Eigenheim. Außerdem werden die Behinderten- und Pflege-Pauschbeträge, der Kinderfreibetrag und der Freibetrag für Betreuung, Erziehung und Ausbildung ab 2021 erhöht.