Änderungen im Überblick

Änderungshinweise

01.01.2023, Ressort: Sozialversicherung Ab dem 1.1.2023 ist in der Jahresmeldung der Unfallversicherung (Meldegrund 92) die Unternehmensnummer anzugeben. Dies betrifft erstmalig die Jahresmeldung für 2022.

01.01.2022, Ressort: Sozialversicherung In den Jahresmeldungen für geringfügig entlohnt Beschäftigte sind seit dem 1.1.2022 die Steuernummer des Arbeitgebers sowie die steuerliche Identifikationsnummer nach § 139b Abgabenordnung (Steuer-ID) des Arbeitnehmers anzugeben. Weiterhin ist die Art der Besteuerung mit dem Kennzeichen 1 zu übermitteln, wenn die Pauschsteuer abgeführt wird. In allen anderen Fällen, in denen die Pauschsteuer nicht nachgewiesen wird, ist das Kennzeichen 0 zu verwenden.

01.01.2021, Ressort: Sozialversicherung Ab dem 1.1.2021 ist das Kennzeichen "Mehrfachbeschäftigung" in Jahresmeldungen nicht mehr anzugeben. Gleichzeitig besteht ab diesem Zeitpunkt bei geringfügigen Beschäftigungen eine erweiterte Meldepflicht in Bezug auf die Besteuerung. Sofern die Jahresmeldung nicht fristgerecht übermittelt wird, können Krankenkassen diese ab dem 1.1.2021 elektronisch anfordern.

23.10.2019, Ressort: Sozialversicherung Da das Ende der Meldefristen auf einen Samstag bzw. Sonntag fallen, enden die Meldefristen für Jahresmeldungen im Jahre 2020 einheitlich am 17.2.2020.

01.07.2019, Ressort: Sozialversicherung In die Jahresmeldung ist das Arbeitsentgelt einzutragen, von dem Beiträge oder Beitragsanteile zur Sozialversicherung zu entrichten waren. Sind die Regelungen des Übergangsbereichs (bis 30.6.2019 = Gleitzone) anzuwenden, ist ab dem 1.7.2019 zusätzlich das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt anzugeben.

01.01.2019, Ressort: Sozialversicherung Das beitragspflichtige Entgelt ist in einer Jahresmeldung zu melden. Dies ist maximal ein Betrag bis zur Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung (2018: 78.000 EUR/West, 69.600 EUR/Ost).

01.01.2018, Ressort: Sozialversicherung Das beitragspflichtige Entgelt ist in einer Jahresmeldung zu melden. Gemeldet werden muss maximal ein Betrag bis zur Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung. Das sind für beitragspflichtige Entgelte des Jahres 2017 76.200 EUR/West bzw. 68.400 EUR/Ost.