Änderungen im Überblick

Änderungshinweise

01.01.2024, Ressort: Sozialversicherung Ab 1.1.2024 besteht Beitragsfreiheit bei Entgeltumwandlungen in die betriebliche Altersversorgung bis zu 3.624 EUR jährlich bzw. 302 EUR monatlich.

01.01.2022, Ressort: Sozialversicherung Beitragsfreiheit besteht im Jahre 2022 bei Entgeltumwandlungen bis zu 3.384 EUR jährlich bzw. 282 EUR monatlich.

01.01.2021, Ressort: Sozialversicherung In den Beispielen wurde die Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung für das Jahr 2021 in Höhe von monatlich 7.100 EUR/West berücksichtigt.

27.02.2020, Ressort: Lohnsteuer Steuerbegünstigte Barlohnumwandlungen sind in einigen Fällen nur zulässig, wenn die Leistungen des Arbeitgebers zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden. Der BFH hatte zuletzt seine Rechtsprechungsgrundsätze zum Vorliegen dieses Zusätzlichkeitserfordernisses geändert. Die Finanzverwaltung will diese Rechtsprechung aber nicht anwenden. Danach muss weiterhin eine „echte“ Zusatzleistung vorliegen.

01.01.2020, Ressort: Sozialversicherung In den Beispielen wurde die Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung für das Jahr 2020 in Höhe von mtl. 6.900 EUR/West (2019: 6.700 EUR) berücksichtigt.

01.01.2020, Ressort: Lohnsteuer Im Stichwort wurde die geänderte Rechtsprechung des BFH zum Zusätzlichkeitserfordernis eingearbeitet, nach der nun auch Barlohnumwandlungen (verwendungs- bzw. zweckgebundener Arbeitslohn) steuerbegünstigt sein können.

01.01.2019, Ressort: Sozialversicherung Die durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz eingeführte Steuerfreiheit auf bis zu 8 % des umgewandelten Arbeitsentgelts wirkt nicht in der Sozialversicherung. Beitragsfreiheit besteht hier nur bei Entgeltumwandlungen bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung/West (2019: 3.216 EUR jährlich bzw. 268 EUR monatlich; 2018: 3.120 EUR jährlich bzw. 260 EUR monatlich).