Änderungen im Überblick

Änderungshinweise

22.03.2024, Ressort: Lohnsteuer Durch das Wachstumschancengesetz wird der Versorgungsfreibetrag sowie der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag langsamer abgeschmolzen, sodass erst ab dem Jahr 2058 kein Versorgungsfreibetrag mehr gewährt wird. Rückwirkend ab 2023 verringert sich der Prozentsatz nur noch um 0,4 statt 0,8 Prozentpunkte. Arbeitgeber müssen diese Änderung erst ab 2025 berücksichtigen. Die Jahre 2023 und 2024 können über die Einkommensteuererklärung korrigiert werden.

01.01.2024, Ressort: Sozialversicherung Bei der Berechnung der Beiträge zur Krankenversicherung ist im Jahr 2024 ein Freibetrag von 176,75 EUR zu berücksichtigen.

01.01.2024, Ressort: Lohnsteuer Für Versorgungsbezüge mit Versorgungsbeginn in 2024 beträgt der Versorgungsfreibetrag 12,8 % der Brutto-Versorgungsbezüge, höchstens 960 EUR. Der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag beträgt 288 EUR.

01.01.2023, Ressort: Sozialversicherung Bei der Berechnung der Beiträge zur Krankenversicherung ist im Jahr 2023 ein Freibetrag von 169,75 EUR zu berücksichtigen.

01.01.2023, Ressort: Lohnsteuer Für Versorgungsbezüge mit Versorgungsbeginn in 2023 beträgt der Versorgungsfreibetrag 13,6 % der Brutto-Versorgungsbezüge, höchstens 1.020 EUR. Der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag beträgt 306 EUR.

01.01.2022, Ressort: Sozialversicherung Bei der Berechnung der Beiträge zur Krankenversicherung ist im Jahr 2022 unverändert ein Freibetrag von 164,50 EUR zu berücksichtigen.

01.01.2022, Ressort: Lohnsteuer Bei Versorgungsbeginn in 2022 beträgt der Versorgungsfreibetrag 14,4 % der Versorgungsbezüge, höchstens 1.080 EUR. Der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag bei einem Versorgungsbeginn in 2022 beträgt 324 EUR.