Änderungen im Überblick

Änderungshinweise

01.01.2024, Ressort: Sozialversicherung Seit 1.1.2024 ist der Beginn der Elternzeit mit der ersten folgenden Entgeltabrechnung, spätestens innerhalb von 6 Wochen, zu melden. In Ausnahmefällen können Arbeitgeber nun die zuständige Krankenkasse ihrer Arbeitnehmer durch einen elektronischen Abruf beim GKV-Spitzenverband erfragen.

01.01.2022, Ressort: Sozialversicherung Ab 1.1.2022 ist die Minijob-Zentrale bei einer Anmeldung für einen kurzfristig Beschäftigten verpflichtet, an den Arbeitgeber zurückzumelden, ob zum Zeitpunkt der Anmeldung eine weitere Beschäftigung besteht oder ob Vorbeschäftigungen bestanden. Das Kennzeichen Mehrfachbeschäftigung ist ab 1.1.2022 nicht mehr in den DEÜV-Meldungen anzugeben. In Anmeldungen und bei gleichzeitiger An- und Abmeldung ist ab 1.1.2022 anzugeben, wie der Arbeitnehmer für die Beschäftigungsdauer krankenversichert ist.

01.01.2021, Ressort: Sozialversicherung Zum 1.1.2021 wurde das Kennzeichen "Mehrfachbeschäftigung" aus dem Arbeitgeber-Meldeverfahren entfernt.

01.01.2020, Ressort: Sozialversicherung Die vom Rentenversicherungsträger vergebene Versicherungsnummer ist in der Anmeldung einzutragen. Kann diese nicht angegeben werden, sind bei der Anmeldung zusätzliche Angaben in dem Feld "Wenn keine VSNR angegeben werden kann" erforderlich. Es handelt sich dabei um die Angaben zum Geburtsnamen, zum Geburtsort, zum Geschlecht und zur Staatsangehörigkeit. Bei den Angaben zum Geschlecht ist - neben M für männlich und W für weiblich - auch die Angabe X für unbestimmt oder D für divers zulässig.

01.01.2019, Ressort: Sozialversicherung Für die Praxis wichtige Hinweise für das Jahr 2019 enthalten auch die Gemeinsamen Grundsätze für Bestandsprüfungen nach § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB IV (GR v. 28.2.2018).

01.01.2018, Ressort: Sozialversicherung Die übermittelten Anmeldungen sind seit dem 1.1.2018 von der Krankenkasse mit den eigenen Bestandsdaten abzugleichen. Wird ein Fehler festgestellt, so ist dieser mit dem Arbeitgeber aufzuklären. Wenn die Anmeldung nicht zu erstatten war oder bei einer falschen Krankenkasse eingereicht wurde, ist sie zu stornieren und ggf. neu zu erstellen.